Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten

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1.5.4 Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, ins-

besondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Übereinkommen)

Die Schweiz hat das Palermo-Übereinkommen20 am 27. Oktober 2006 ratifiziert; es ist am 26. November 2006 für die Schweiz in Kraft getreten. Das Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel befasst sich mit dem Kampf gegen den Handel mit Menschen zum Zwecke ihrer Ausbeutung, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Ausbeutung kann sexueller oder anderer Art sein (Arbeitsleistung, Entnahme von Organen). Strafbarkeit des Menschenhandels, Prävention, Opferschutz und Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten sind die wichtigsten Inhalte dieses Protokolls. Dieses findet Anwendung auf Delikte grenzüberschreitender Natur, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt.

1.5.5 Fakultativprotokoll zur UNO-Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kin-

dern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie

Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll zur UNO-Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie21 am 19. September 2006 ratifiziert; es ist für die Schweiz seit dem 19. Oktober 2006 in Kraft. Im Zusammenhang mit der Ratifikation dieses Fakultativprotokolls wurde die Strafnorm über den Menschenhandel (Art. 182 StGB) angepasst. Zuvor stand lediglich der Menschen- bzw. Kinderhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung unter Strafe. Neu wurde auch der Menschenhandel, der dem kommerziellen Organhandel und der Zwangsarbeit dient, unter Strafe gestellt.

1.5.6 Recommendation Rec(2004)7 on organ trafficking

Im Jahr 2004 hat der Europarat den Mitgliedstaaten, gestützt auf das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, empfohlen22, den Handel mit Organen, Geweben und Zellen zu verbieten und zu bestrafen.

1.5.7 Resolution 71/322 der Vereinten Nationen: Stärkung und Förderung wirksamer Massnah-

men und internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Organspende und -transplantation zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck der Organent-

nahme und des Handels mit menschlichen Organen

Die Resolution wurde am 8. September 2017 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie hält die Mitgliedstaaten an, den Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme und den Organhandel zu verhüten und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass Transplantationen nur innerhalb eines nationalen Transplantationssystems stattfinden und sowohl Empfängerinnen und Empfänger als auch Lebendspenderinnen und -spender medizinisch nachbetreut werden.

1.5.8 Resolution CM/Res(2013)55 on establishing procedures for the collection and dissemi-

nation of data on transplantation activities outside a domestic transplantation system

Das Ministerkomitee des Europarats hat am 11. Dezember 2013 die Resolution CM/Res(2013)55 verabschiedet. Ziel der Resolution ist es, Daten von Personen zu sammeln, die im Ausland illegal, ausserhalb eines nationalen Transplantationssystems, ein Organ erhalten haben. Die anonymisierte Datensammlung soll auch dazu dienen, die Entwicklung der Anzahl Transplantationen ausserhalb der nationalen Transplantationssysteme zu verfolgen, die Informationen für Patientinnen und Patienten auf der Warteliste bezüglich der Risiken zu verbessern (und damit Transplantationstourismus zu verhüten)

20 SR 0.311.542

21 SR 0.107.2

22 Recommendation Rec(2004)7 on organ trafficking: https://www.edqm.eu/sites/default/files/recommendation_no_2004_7_of_the_committee_of_ministers_to_member_states_on_organ_trafficking.pdf