Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten

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chen Organen zu Transplantationszwecken oder sonstigen Zwecken sowie andere Formen der unerlaubten Entnahme und Implantation.

Das Kapitel II enthält die Bestimmungen zum materiellen Strafrecht. Dieses zentrale Kapitel hält namentlich fest, welche Handlungen die Vertragsparteien unter Strafe stellen müssen. Zur Straftat erklären müssen die Vertragsparteien gemäss Artikel 4 Absatz 1 insbesondere die Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spenderinnen und Spendern in folgenden Fällen:

- Es fehlt die freie, aufgeklärte und eigens für diesen Fall erteilte Einwilligung der Spenderin oder des

Spenders, oder die Entnahme ist nach dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei nicht zulässig (Bst. a);

- Ein finanzieller Gewinn oder ein vergleichbarer Vorteil wurde als Entschädigung für die Organent-

nahme bei einer oder einem lebenden (Bst. b) oder verstorbenen (Bst. c) Spenderin oder Spender angeboten oder gewährt.

Es genügt, dass eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist, damit der unter Artikel 4 Absatz 1 beschriebene Straftatbestand gegeben ist. Die Tragweite dieser Bestimmung wird jedoch durch Artikel 4 Absatz 2 geschmälert, wonach die Möglichkeit besteht, einen Vorbehalt gegenüber der allgemeinen Regel der Strafbarkeit der Handlungen nach Absatz 1 Buchstabe a anzubringen. Diese Möglichkeit beschränkt sich auf Lebendspender und kann nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen.

Was die gerichtliche Zuständigkeit angeht, ist jede Vertragspartei verpflichtet, die auf ihrem Hoheitsgebiet begangenen Delikte zu bestrafen. Zudem müssen die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit über die Straftaten begründen, die im Ausland von einem oder einer ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen werden (Art. 10). Die Verhandlungsführenden waren der Ansicht, dass diese Bestimmung für die Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen besonders wichtig ist, da der Wille, die erforderlichen Mittel oder ein angemessener Rechtsrahmen in gewissen Ländern fehlen, wo es einen Handel mit menschlichen Organen gibt. Das Übereinkommen lässt den Vertragsparteien jedoch die Möglichkeit, Vorbehalte gegenüber diesem Artikel anzubringen.

Das Übereinkommen beinhaltet ausserdem Strafprozessbestimmungen (Kapitel III), Regelungen über den Schutz und Beistand für die Opfer der Straftaten (Kapitel IV) sowie Präventionsvorschriften (Kapitel V). Das Kapitel VI des Übereinkommens enthält Bestimmungen, die eine effiziente Umsetzung der Konvention durch die Vertragsparteien gewährleisten sollen. Der vom Übereinkommen vorgesehene Folgemechanismus beruht hauptsächlich auf dem Ausschuss der Vertragsparteien, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien der Konvention besteht.

1.4 Würdigung

In Europa haben die strengen Normen bezüglich Entnahme- und Transplantationszentren, Rückverfolgbarkeit oder Organzuteilung bisher indirekt zur Bekämpfung des Organhandels beigetragen. Aber es gab noch kein verbindliches internationales Dokument, das sich spezifisch mit dem Organhandel befasst. Das vorliegende Übereinkommen stellt somit einen echten Fortschritt in diesem Bereich dar. Es harmonisiert den internationalen Gesetzesrahmen und ermöglicht eine wirksamere und umfassendere Bekämpfung dieses grenzüberschreitenden Phänomens. In vielen Mitgliedstaaten des Europarats ist der Handel mit menschlichen Organen bereits untersagt, aber das Übereinkommen setzt auch bei anderen Delikten an, die mit diesem Handel einhergehen und ihn überhaupt erst ermöglichen. Es passt perfekt zu den Massnahmen, welche die Schweiz auf nationaler Ebene bereits getroffen hat.

Als grenzüberschreitendes Instrument sendet das Übereinkommen ein wichtiges Signal gegen den Organhandel aus. Es handelt sich um eine Kompromisslösung, die den Vertragsstaaten die Möglichkeit lässt, eine gewisse Anzahl Vorbehalte gegenüber zentralen Bestimmungen des Übereinkommens anzubringen, namentlich gegenüber Artikel 4, der die unerlaubte Entnahme menschlicher Organe regelt. Vorbehalte sind auch möglich gegenüber den Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e der Konvention. Der Schweizer Vorschlag zur Nutzung dieser Vorbehaltsklausel wird unter Ziffer 3.3 weiter unten dargelegt.