Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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Um neu auch den Handel zu anderen Zwecken zu erfassen, wird Artikel 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes ergänzt. Dabei wird der bisherige Absatz 1 neu in einem Buchstaben a aufgeführt und die Erweiterung des Geltungsbereichs in Buchstabe b aufgenommen. Aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass das Gesetz für den Handel mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen gilt, die zur Transplantation auf den Menschen oder zu anderen Zwecken bestimmt sind.
Die Organhandelskonvention erfasst, wie aus dem Titel bereits hervorgeht, nur den Umgang mit Organen; Gewebe und Zellen werden vom Geltungsbereich nicht erfasst. Artikel 119a BV beauftragt den Bund, Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen zu erlassen (Abs. 1). Auch der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Spende in Absatz 3 gilt für Organe, Gewebe und Zellen. Der Geltungsbereich des Transplantationsgesetzes umfasst - entsprechend Artikel 119a BV - zusätzlich auch Gewebe und Zellen.
Auch das Handelsverbot für menschliche Organe nach Artikel 119a Absatz 3 BV wurde im Transplantationsgesetz auf Gewebe und Zellen ausgedehnt. Das Handelsverbot gilt zudem nach dem Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin sowohl für Organe als auch für Gewebe und Zellen (vgl. Ziff. 1.5.1). Aus Kohärenzgründen sollen die aufgrund der Organhandelskonvention neu eingeführten bzw. angepassten Bestimmungen auch für Gewebe und Zellen gelten.
Art. 6 Abs. 1 Unentgeltlichkeit der Spende
Artikel 6 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes verbietet es, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen. Artikel 6 Absatz 1 erfasst neu auch das Anbieten bzw. Fordern eines finanziellen Gewinns oder eines anderen Vorteils.
Art. 7 Abs. 1 Handelsverbot
Artikel 7 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes enthält in seiner aktuellen Fassung das Handelsverbot, welches den Handel mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen in der Schweiz oder von der Schweiz aus im Ausland sowie die Entnahme oder die Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen verbietet, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind. Artikel 69 des Transplantationsgesetzes enthält die dazugehörigen Strafbestimmungen.
Die Konvention pönalisiert den Handel mit Organen auch im Ausland (Art. 10 Abs. 1 Bst. d), ohne dass ein Teil der Tathandlung in der Schweiz oder von der Schweiz aus erfolgen muss. Zudem wird der Organhandel in der Konvention im Vergleich zum Transplantationsgesetz differenzierter geregelt und auf verschiedene Tathandlungen aufgeteilt. Auch pönalisiert wird die Werbung für Organhandel.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen die Verbotsnormen in Artikel 7 Absatz 1 (sowie infolgedessen die Strafbestimmungen in Art. 69) angepasst werden:
- Buchstabe a verbietet den Handel mit Organen, Geweben und Zellen - unabhängig davon, ob er in der Schweiz, von der Schweiz aus oder im Ausland erfolgt.
- Das Anwerben einer Spenderin bzw. eines Spenders oder einer Empfängerin bzw. eines Empfängers, indem ihr oder ihm oder einer Drittperson ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil gewährt wird (Art. 7 Abs. 1 der Konvention), wird von Buchstabe a miterfasst. Damit sollen Personen, die unzulässige Vermittlungsaktivitäten zwischen Spenderin oder Spender, Empfängerin oder Empfänger und medizinischer Fachperson vornehmen, zur Rechenschaft gezogen werden können.
Buchstabe b verbietet es, einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen zu entnehmen, die durch das Anbieten, Gewähren, Fordern oder Annehmen eines finanziellen Gewinns oder eines anderen Vorteils erworben werden. Es ist zudem verboten, solche Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren oder zu anderen Zwecken zu verwenden. Eine Verwendung zu anderen Zwecken kann beispielsweise die Verwendung für die Forschung oder die Verarbeitung zu devitalisierten Geweben oder Zellen sein. Wie bei den Transplantatprodukten ist auch bei den devitalisierten Geweben