Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)10). Gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG kann der Bundesrat zudem selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das BEPS-Übereinkommen und das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Es handelt sich dabei um völkerrechtliche Verträge, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist.

6.2 Erlassform

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz, ParlG)11 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrags dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Um zu bestimmen, ob die Bundesbeschlüsse wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, ist Folgendes zu erwägen: Das BEPS-Übereinkommen und das Änderungsprotokoll zum DBA-GB sehen die Umsetzung von Mindeststandards im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen vor. Diese Mindeststandards entsprechen der heutigen schweizerischen Doppelbesteuerungspolitik. Das BEPS-Übereinkommen und das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV, welche die Form eines Gesetzes annähmen, falls sie im Landesrecht erlassen würden. Die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung des BEPS-Übereinkommens und des Änderungsprotokolls zum DBA-GB sind deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

6.3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Bundesbeschlusses über das BEPS-Übereinkommen

Der Bundesrat hat anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens beim Depositar die vorgesehenen schweizerischen Vorbehalte und Notifikationen nach dem BEPS-Übereinkommen hinterlegt. Diese Vorbehalte und Notifikationen müssen, damit sie berücksichtigt werden, bei der Ratifikation bestätigt werden (Art. 28 Abs. 6 und Art. 29 Abs. 3). Sollten zwischen der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens und der Unterbreitung der Botschaft des Bundesrats ans Parlament Änderungen – gegenüber der anlässlich der Unterzeichnung abgegebenen Notifikation – in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden DBA zu melden sein, kann der Bundesrat diese dem Parlament mit der Botschaft unterbreiten.

Nach Absatz 2 von Artikel 1 wird der Bundesrat ermächtigt, das BEPS-Übereinkommen zu ratifizieren. Weiter wird er ermächtigt, bei der Ratifikation gestützt auf Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 3 des BEPS-Übereinkommens, die vorgesehenen Vorbehalte und Notifikationen zu formulieren (Absatz 3).

Wie in Ziffer 1.4 dieses Berichts erwähnt, haben bilaterale Gespräche mit Mitgliedern der Ad-hoc-Gruppe über das BEPS-Übereinkommen gezeigt, dass viele Staaten noch keine klare Auffassung zu den Auswirkungen des BEPS-Übereinkommens auf die bilateralen DBA haben, sich aber allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt der Schweizer Position anschliessen könnten. Dadurch könnte künftig die Anzahl änderbarer Schweizer DBA noch steigen, und eine Erweiterung nach dem Beschluss des Parlaments noch erfolgen. Artikel 2 des Entwurfs des Bundesbeschlusses sieht deshalb vor, dass der Bundesrat beim Vorliegen von zusätzlichen Schweizer DBA, die nicht als unter das Übereinkommen fallende DBA mit der Ratifikation dem Depositar mitgeteilt wurden und aber durch das BEPS-Übereinkommen angepasst werden sollen, die Notifikation dieser Abkommen nach Konsultation der parlamentarischen Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben vornimmt.

10 SR 172.010

11 SR 171.10