Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Musterabkommen Zweifel offen, ob es sich bei den in der Liste aufgeführten Ausnahmen nicht doch um Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art handeln muss.
Neben den beiden Optionen enthält der Artikel noch eine weitere materielle Bestimmung: die so genannte Anti-Fragmentierungsklausel (Absatz 4). Nach dieser Bestimmung führen Tätigkeiten, die unter die Ausnahmen gemäss Liste fallen, dennoch zu einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen (oder ein Unternehmen des gleichen Konzerns) im entsprechenden Staat noch weitere Tätigkeiten ausübt, so dass alle diese Tätigkeiten zusammen einen kohäsiven Geschäftsbetrieb bilden, der die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nicht erfüllt.
Aus Sicht der Schweiz sind die Option A und die Anti-Fragmentierungsklausel abzulehnen. Sie führen zu mehr Betriebsstätten und erhöhen die Unsicherheiten für Unternehmen. Da sie einen Einfluss auf die Ausgewogenheit der DBA haben, sollen sie bilateralen Verhandlungen vorbehalten bleiben.
Die Umsetzung von Option B hingegen würde zu einer Klarstellung der betroffenen Schweizer DBA beitragen. Dennoch überwiegen die Gründe, die gegen Option B sprechen. Erstens findet Option B nur dann Anwendung, wenn sich auch der DBA-Partner für diese Option entscheidet. Staaten, die die in Artikel 5 Absatz 4 OECD-Musterabkommen aufgeführten Tätigkeiten nicht als per-se-Ausnahmen betrachten, werden Option B nicht wählen. Dies bedeutet: Die Bestimmung von Option B würde nur in die DBA der Schweiz mit jenen Staaten Aufnahme finden, die ohnehin die Auffassung der Schweiz hinsichtlich der Auslegung der geltenden Bestimmung teilen. Die Änderung hätte folglich keine materiellen Auswirkungen. Zweitens könnte diese Option Zweifel am Engagement der Schweiz gegen BEPS aufkommen lassen, wenn sie Option B wählt und gleichzeitig die Anti-Fragmentierungsklausel ausschliesst.
Die Schweiz hat deshalb einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 6 Buchstabe a angebracht. Damit werden die in Artikel 13 des BEPS-Übereinkommens enthaltenen Anpassungen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 4 OECD-Musterabkommen nicht in die unter das Übereinkommen fallenden schweizerischen DBA aufgenommen. Auch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB sieht keine solchen Anpassungen vor.
Artikel 14 Aufteilung von Verträgen
Dieser Artikel enthält eine spezifische Missbrauchsklausel in Bezug auf Baustellenbetriebsstätten (Absatz 1). Diese Klausel wurde namentlich für Staaten geschaffen, die die PPT-Regel nicht in ihre DBA aufnehmen. Solche Staaten mögen eine spezifische Missbrauchsklausel in ihren DBA benötigen, um DBA-Missbrauch im Zusammenhang mit Baustellenbetriebsstätten zu verhindern. Für die Schweiz besteht kein Bedarf für die Aufnahme dieser spezifischen Missbrauchsklausel, da die Schweiz die PPT-Regel in ihre DBA aufnimmt.
Die Schweiz hat deshalb einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a angebracht. Damit wird durch das BEPS-Übereinkommen die materielle Bestimmung von Artikel 14 nicht in die unter das Übereinkommen fallenden schweizerischen DBA aufgenommen. Auch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthält diese Bestimmung nicht.
Artikel 15 Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person
Dieser Artikel enthält eine Definition des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person (Absatz 1). Diese Definition wird für Zwecke der angepassten Vertreterbetriebstätte (Artikel 12), der Anti-Fragmentierungsklausel (Artikel 13) und der spezifischen Missbrauchsklausel in Bezug auf Baustellenbetriebsstätten (Artikel 14) verwendet. Für Staaten wie die Schweiz, die in Bezug auf diese Bestimmungen je einen Vorbehalt angebracht haben, macht die Übernahme dieser Definition in ihre DBA keinen Sinn.
Die Schweiz hat deshalb einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 2 angebracht. Damit wird durch das BEPS-Übereinkommen die in Artikel 15 enthaltene Definition nicht in die unter das Übereinkommen fallenden schweizerischen DBA aufgenommen. Auch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthält diese Bestimmung nicht.