Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
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Artikel 5 Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
Dieser Artikel enthält drei verschiedene materielle Bestimmungen (Optionen A, B und C), die allesamt der Verhinderung doppelter Nichtbesteuerungen bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat bezüglich Sachverhalt oder Auslegung von DBA-Begriffen dienen.
Option A gilt für Staaten, die als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Befreiung der Einkünften statt der Anrechnung der ausländischen Steuern vermeiden. Der Ansässigkeitsstaat wird demnach zu keiner Befreiung von Einkünften verpflichtet, wenn der Quellenstaat diese Einkünfte nicht besteuert, weil er der Auffassung ist, er sei durch das DBA mit dem Ansässigkeitsstaat zur Befreiung verpflichtet.
Die anderen beiden Optionen sehen für solche Situationen den Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode vor: Option B nur in Bezug auf Dividendeneinkünfte und Option C in Bezug auf alle Einkünfte. Aus Schweizer Sicht kommt nur Option A in Frage. Denn Option B wäre überflüssig, weil die Schweiz in Bezug auf Dividenden ohnehin die Anrechnungsmethode anwendet (auch auf Dividenden an Kapitalgesellschaften aus massgeblichen Beteiligungen) und Option C würde das Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Schweiz wesentlich erschweren. Die beabsichtigten Auswirkungen im Unternehmensbereich würden zudem in vielen Fällen nicht eintreten, da das innerstaatliche Recht der Schweiz die Befreiungsmethode festschreibt.
Der Artikel sieht eine asymmetrische Anwendung der Optionen A, B und C vor. Die Vertragsparteien können die Optionen grundsätzlich frei wählen. Eine Vertragspartei kann jedoch einen Vorbehalt gegen diese asymmetrische Anwendung machen. Dazu stehen zwei Varianten zur Verfügung: ein genereller Vorbehalt (Absatz 8) oder ein Vorbehalt lediglich in Bezug auf die Option C (Absatz 9).
Die Schweiz hat sich für die Option A entschieden und eine entsprechende Notifikation gestützt auf Absatz 10 Buchstabe a vorgenommen. Überdies hat sie einen Vorbehalt gegen die asymmetrische Anwendung von Option C durch ihre DBA-Partnerstaaten angebracht.
Unter Berücksichtigung der von den Schweizer DBA-Partnerstaaten angebrachten Vorbehalte und der von ihnen vorgenommenen Notifikationen wird die Bestimmung gemäss Option A in die Schweizer DBA mit den folgenden Staaten durch das BEPS-Übereinkommen aufgenommen: Österreich, Argentinien, Chile, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Polen und Portugal, wobei in Bezug auf Österreich, Liechtenstein und Luxemburg die Bestimmung für beide Staaten in symmetrischer Weise und in Bezug auf die übrigen Staaten in asymmetrischer Weise nur für die Schweiz Anwendung finden wird. Überdies wird die Bestimmung gemäss Option A durch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB in das DBA mit dem Vereinigten Königreich aufgenommen und zwar in asymmetrischer Weise nur für die Schweiz (Artikel 8).
3. Teil: Abkommensmissbrauch
Artikel 6 Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens
Dieser Artikel enthält zwei zusätzliche Bestimmungen für die Präambel eines DBA. Diese beiden Bestimmungen wurden im Rahmen der BEPS-Massnahme 6 erarbeitet. Die erste Bestimmung ist in Absatz 1 enthalten. Sie ist notwendig, um den im Rahmen der BEPS-Massnahme 6 gesetzten Mindeststandard zu erfüllen. Eine Vertragspartei kann diese Bestimmung durch Vorbehalt nur hinsichtlich DBA ausschliessen, welche bereits eine entsprechende oder weitergehende Präambel enthalten. Die zweite Bestimmung ist in Absatz 3 aufgeführt. Sie ist fakultativ und findet nur dann Aufnahme in ein DBA, wenn beide Vertragsstaaten dafür optiert haben.
Mit der in Absatz 1 enthaltenen Bestimmung wird klargestellt, dass die Vertragspartner nicht die Absicht hatten, durch das DBA Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu schaffen. Vereinfacht ausgedrückt: Die Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung soll auch Zweck eines DBA sein. Dies gilt aber nicht generell, sondern nur dann, wenn Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung Ursache dafür sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es Situationen von gewollter doppelter Nichtbesteuerung gibt. Dazu zählt