Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Durch die Umsetzung einer Reihe von neuen Massnahmen, die im Rahmen des BEPS-Projekts entwickelt wurden, besteht das Risiko einer Zunahme von Doppelbesteuerungsfällen. In der Folge könnte die Anzahl von Verständigungsverfahren zu deren Beilegung steigen. Hier spielt das BEPS-Übereinkommen eine wichtige Rolle, denn es ermöglicht die Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen, insbesondere des Verständigungsverfahrens. Die Änderung der bestehenden DBA durch das BEPS-Übereinkommen ist verfahrensökonomisch grundsätzlich effizienter als die Änderung einer Vielzahl von DBA. Allerdings wird die auf Klarheit und Rechtssicherheit ausgelegte schweizerische Auffassung zu den Wirkungen des BEPS-Übereinkommens auf die DBA (vgl. Ziffer 1.2) dazu führen, dass künftig eine grössere Anzahl von schweizerischen DBA auf dem Weg der ordentlichen Abkommensrevision angepasst werden müssen. Das BEPS-Übereinkommen und das Änderungsprotokoll zum DBA-GB können im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mehr als 60 Länder – alle OECD- und G20-Mitgliedstaaten sowie einige weitere Staaten – haben am BEPS-Projekt teilgenommen. Die OECD- und G20-Mitgliedstaaten (inkl. die Schweiz) haben sich politisch verpflichtet, die sogenannten Mindeststandards aus dem BEPS-Projekt zu übernehmen und umzusetzen. Zu diesen Mindeststandards zählen insbesondere auch jene zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch sowie zu den Streitbeilegungsmechanismen.

Mit der Umsetzung dieser Mindeststandards durch das BEPS-Übereinkommen oder durch Änderungsprotokolle zu bilateralen DBA soll ein Level Playing Field erreicht werden. Damit wird sichergestellt, dass steuerpflichtigen Personen in der Schweiz keine Wettbewerbsnachteile entstehen und die Schweiz andererseits die abkommensbezogenen Mindeststandards aus dem BEPS-Projekt erfüllt.

4.3 Auswirkungen auf die Steuern

Das BEPS-Übereinkommen sowie das Änderungsprotokoll zum DBA-GB sehen keine Änderungen bei den Zuteilungsnormen der Besteuerungsrechte im Bereich der erfassten DBA vor. Vielmehr enthalten sie Bestimmungen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme der erfassten DBA sowie zur Verbesserung der Verständigungsverfahren als Mittel zur Streitbeilegung bei Doppelbesteuerungen. Das BEPS-Übereinkommen und das Änderungsprotokoll zum DBA-GB werden keinen konkret voraussehbaren Einfluss auf die Steuereinnahmen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 2015 bis 2019 erwähnt und entspricht Ziel 2 der Legislaturplanung: «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit». Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und den wirtschaftlichen Wohlstand zu treffen. Zudem hat der Bundesrat mit Beschluss vom 11. September 2015 das EFD beauftragt, ab diesem Zeitpunkt den im Artikel 7 des BEPS-Übereinkommens enthaltenen Mindeststandard betreffend eine allgemeine Abkommensmissbrauchsklausel in bilateralen Verhandlungen von DBA vorzuschlagen. Mit der Umsetzung dieses Mindeststandards sowie des Mindeststandards betreffend Streitbeilegungsmechanismen sorgt die Schweiz für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Entwürfe der Bundesbeschlüsse über die Genehmigung des BEPS-Übereinkommens und des Änderungsprotokolls zum DBA-GB basieren auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine