Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
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Materielle Regelung: Jeder der Artikel 3 bis 17 des BEPS-Übereinkommens enthält eine neue Bestimmung, welche in die DBA Eingang finden kann. Diese materiellen Bestimmungen werden mit wenigen formellen Anpassungen auch in das Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-Musterabkommen) einfliessen, welches 2017 aktualisiert wurde, beziehungsweise sind darin bereits enthalten.
Vereinbarkeitsklausel: Die in jeder materiellen Bestimmung des BEPS-Übereinkommens, einschliesslich der Bestimmungen des 6. Teils, enthaltenen Vereinbarkeitsklauseln legen den Mechanismus für die Übernahme der jeweiligen materiellen Regelung in das unter das Übereinkommen fallende DBA fest. Unter Berücksichtigung der angebrachten Vorbehalte und angegebenen Notifikationen soll durch das Übereinkommen dort, wo noch keine entsprechende DBA-Bestimmung vorliegt, eine neue Bestimmung in das jeweilige DBA eingefügt werden, oder eine bestehende DBA-Bestimmung durch die im Übereinkommen enthaltene Bestimmung ersetzt werden.
Vorbehalt: Durch einen Vorbehalt kann der sachliche Geltungsbereich des BEPS-Übereinkommens eingeschränkt werden. Die unter dem Übereinkommen zulässigen Vorbehalte sind in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 28 festgehalten. In Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Prinzipien und zur Wahrung der Entscheidungshoheit der nationalen Parlamente sieht Artikel 28 Absatz 6 vor, dass bei der Unterzeichnung angebrachte Vorbehalte bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu bestätigen sind. Einer Vertragspartei des Übereinkommens steht es jederzeit nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens offen, einen gemachten Vorbehalt später zurückzuziehen und damit den möglichen Anwendungsbereich des BEPS-Übereinkommens zu erweitern. Das Anbringen weiterer Vorbehalte ist dagegen nach der Ratifikation nicht mehr möglich.
Notifikation: Notifikationen dienen der Mitteilung der Wahl einer Alternativbestimmung, wie diese beispielsweise in Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) vorgesehen ist. Die im BEPS-Übereinkommen vorgesehenen Notifikationen sind in Artikel 29 aufgelistet. Wie bei Vorbehalten können die Notifikationen bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erfolgen. Absatz 5 von Artikel 29 sieht vor, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens die Liste der unter das Übereinkommen fallenden DBA nach Artikel 2 des Übereinkommens jederzeit nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erweitern kann. Dagegen ist es nicht möglich, die Liste der unter das Übereinkommenden fallenden DBA nachträglich zu kürzen.
1.4 Position der Schweiz Allgemeines
Die Schweiz hat bei der Ausarbeitung des BEPS-Übereinkommens aktiv mitgewirkt. Das BEPS-Übereinkommen schafft keine neuen Standards, sondern bezweckt die Umsetzung von bereits erarbeiteten Regeln. Am 11. September 2015 hat der Bundesrat der Annahme sämtlicher Schlussberichte des BEPS-Projekts zugestimmt, einschliesslich derjenigen, aus welchen die abkommensbezogenen BEPS-Bestimmungen hervorgegangen sind. Um den Standard zu erfüllen sind diese materiellen Bestimmungen zu übernehmen.
Das BEPS-Übereinkommen enthält sämtliche abkommensbezogenen BEPS-Bestimmungen. Es sieht jedoch Mechanismen vor, die eine gezielte Übernahme bzw. einen Ausschluss von einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens erlauben (vgl. Ziffer 1.3 dieses Berichts).
Durch ihre Mitwirkung bei den Arbeiten des BEPS-Projekts und die Annahme seiner Ergebnisse hat die Schweiz die internationalen Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz und zur Schaffung eines Level Playing Fields bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen unterstützt.