Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
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beispielsweise die (fehlende) Besteuerung von Dividenden an Gesellschaften des gleichen Konzerns. Doppelte Nichtbesteuerung verhindert in solchen Situationen ungewollte wirtschaftliche Mehrfachbelastungen.
Die Bestimmung gemäss Absatz 3 führt ein weiteres Motiv für den Abschluss des DBA an: Die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen und die Vertiefung der Zusammenarbeit in Steuersachen.
Die Schweiz hat keinen Vorbehalt in Bezug auf Artikel 6 angebracht und eine Notifikation für die Aufnahme der Bestimmung gemäss Absatz 3 vorgenommen.
Unter Berücksichtigung der von den Schweizer DBA-Partnerstaaten angebrachten Vorbehalte und der von ihnen vorgenommenen Notifikationen wird die Bestimmung gemäss Absatz 1 in sämtliche vierzehn DBA der Schweiz, die durch das BEPS-Übereinkommen angepasst werden, und die Bestimmung gemäss Absatz 3 in die DBA mit Argentinien, Chile, Liechtenstein, Luxemburg, Südafrika und Türkei aufgenommen. Das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthält sowohl die Bestimmung gemäss Absatz 1 als auch die Bestimmung gemäss Absatz 3 (Artikel 1).
Artikel 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch
Die materiellen Regelungen von Artikel 7 bilden erstens die Hauptzwecktest-Regel (PPT-Regel) in Absatz 1, zweitens eine zusätzliche Bestimmung zur PPT-Regel in Absatz 4 und drittens die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen (LOB-Regel) in den Absätzen 8 bis 13.
Um dem im Rahmen der BEPS-Massnahme 6 gesetzten Mindeststandard Genüge zu tun, reicht die Aufnahme der blossen PPT-Regel in die DBA. Ein Vorbehalt gegenüber der PPT-Regel ist nur dann möglich, wenn der Vertragsstaat beabsichtigt, den Mindeststandard mittels Aufnahme einer detaillierten LOB-Regel in Kombination mit Anti-Conduit-Bestimmungen zu erfüllen. Sowohl die zusätzliche Bestimmung zur PPT-Regel als auch die vereinfachte LOB-Regel finden nur dann Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dafür optieren. Die Schweiz hat nicht für diese beiden Bestimmungen optiert. Damit wird durch das BEPS-Übereinkommen einzig die blosse PPT-Regel in die unter das Übereinkommen fallenden Schweizer DBA aufgenommen.
Die PPT-Regel (Absatz 1) ist eine Missbrauchsklausel, die auf dem hauptsächlichen Zweck einer Gestaltung oder eines Geschäfts abstellt. Aufgrund dieser Klausel werden die Vorteile eines DBA nicht gewährt, wenn das Erlangen dieser Vorteile einer der hauptsächlichen Zwecke der entsprechenden Gestaltung oder des Geschäfts war; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gewähren dieser Vorteile in Einklang mit dem Ziel und Zweck der entsprechenden Bestimmungen des DBA steht. Diese Missbrauchsklausel stimmt mit der PPT-Regel gemäss OECD-Musterabkommen nach dessen Anpassung aufgrund der Massnahme 6 des BEPS-Projekts überein. Im OECD-Musterabkommen ist sie in Artikel 29 Absatz 9 aufgeführt.
Diese Missbrauchsklausel ist zwar von ihrer Formulierung her in den Schweizer DBA neu, sie entspricht aber in ihren Grundzügen den Missbrauchsklauseln, die die Schweiz in den letzten Jahren in einer Vielzahl ihrer DBA vereinbart hat. Anders ist indessen, dass die Missbrauchsklausel nicht auf gewisse Arten von Einkünften, wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, beschränkt ist. Vielmehr findet sie in Bezug auf sämtliche Bestimmungen des DBA Anwendung. Alle Abkommensvorteile unterliegen damit dem Vorbehalt einer missbräuchlichen Inanspruchnahme.
Vom Wortlaut her unterscheidet sich die Missbrauchsklausel gegenüber jenen, wie sie in vielen jüngeren DBA der Schweiz enthalten sind, noch in einem weiteren Punkt. So ist die Missbrauchsklausel im formellen Sinn nicht auf Situationen beschränkt, bei denen der Hauptzweck der entsprechenden Gestaltung oder des Geschäfts im Erlangen der Abkommensvorteile lag, sondern Missbrauch besteht auch dann, wenn bloss einer der Hauptzwecke dafür verantwortlich war. Vom Resultat her besteht indessen diesbezüglich keine Differenz. Denn der zweite Teil der Missbrauchsklausel sieht vor, dass die Abkommensvorteile dennoch gewährt werden, wenn dies in Einklang mit dem Ziel und Zweck der entsprechenden Bestimmungen des Abkommens steht. Dies sollte grundsätzlich dann der Fall sein, wenn das Erlangen des entsprechenden Abkommensvorteils nicht der Hauptzweck der Gestaltung oder des Geschäfts war.