Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
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5. Teil: Verbesserung der Streitbeilegung
Artikel 16 Verständigungsverfahren
Die materiellen Regelungen dieses Artikels sind in den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten. Sie wurden im Rahmen der BEPS-Massnahme 14 entwickelt und sind Teil des Mindeststandards. Die Bestimmungen stimmen mit den Absätzen 1, 2 und 3 von Artikel 25 des OECD-Musterabkommens in seiner 2017 Fassung überein. Inhaltlich handelt es sich um Bestimmungen zur Streitbeilegung bei nicht abkommenskonformer Besteuerung. Solche Situationen sollen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Verfahrens durch die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsstaaten gelöst werden.
Die Schweizer DBA enthalten – mit gewissen Abweichungen – bereits diese Bestimmungen. Das BEPS-Übereinkommen ergänzt bzw. ändert diese, soweit sie nicht vollständig sind bzw. abweichende Regelungen enthalten.
Die einzige bedeutende Abweichung in den Schweizer DBA betrifft die Bestimmung des zweiten Satzes von Artikel 25 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens bzw. des zweiten Satzes von Artikel 16 Absatz 2 des BEPS-Übereinkommens. Diese Bestimmung verlangt, dass Verständigungslösungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen sind. Die Schweiz hat zu der entsprechenden Bestimmung im OECD-Musterabkommen einen Vorbehalt angebracht. Dementsprechend enthalten nur ein paar wenige DBA der Schweiz diese Bestimmung.
Nach schweizerischer Auffassung soll das Gemeinwesen nach einer gewissen Dauer Gewissheit über seine Steuereinnahmen erlangen. Massgeblich ist dabei die im innerstaatlichen Recht geltende Frist von 10 Jahren ab der Veranlagung für die Revision rechtskräftiger Veranlagungen. Da die Dauer des Verständigungsverfahrens nicht im Einflussbereich der steuerpflichtigen Person steht, gilt die Frist als eingehalten, wenn das Gesuch um Einleitung eines Verständigungsverfahrens innert der 10-jährigen Frist gestellt wird.
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c des BEPS-Übereinkommens sieht die Möglichkeit eines Vorbehalts zur Bestimmung gemäss dem zweiten Satz von Artikel 16 Absatz 2 vor. Die Schweiz muss in diesem Fall aber, um den in diesem Bereich gesetzten Mindeststandard dennoch zu erfüllen, im Rahmen von DBA-Verhandlungen zur Aufnahme von Bestimmungen bereit sein, die die Frist für die Vornahme von Gewinnaufrechnungen von verbundenen Unternehmen oder von Betriebsstätten zeitlich beschränken.
Die Schweiz hat nur einen Vorbehalt nach dem erwähnten Absatz 5 Buchstabe c in Bezug auf den zweiten Satz von Absatz 2 angebracht. Gleichzeitig hat sie mittels Notifikation über bereits bestehende Bestimmungen in den Schweizer DBA Auskunft gegeben.
Unter Berücksichtigung der von den Schweizer DBA-Partnerstaaten angebrachten Vorbehalte und der von ihnen vorgenommenen Notifikationen werden die entsprechenden Bestimmungen in sämtlichen vierzehn DBA der Schweiz, die durch das BEPS-Übereinkommen geändert werden, an die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 16 (mit Ausnahme des zweiten Satzes von Absatz 2) angepasst. Dies gilt auch in Bezug auf das Änderungsprotokoll zum DBA-GB (Artikel 9).
Artikel 17 Gegenberichtigung
Die materielle Regelung dieses Artikels (Absatz 1) entspricht Absatz 2 von Artikel 9 des OECD-Musterabkommens. Sie ist Teil des unter BEPS-Massnahme 14 gesetzten Mindeststandards. Die Bestimmung sieht bei Gewinnaufrechnungen eine Verpflichtung zu entsprechenden Gegenberichtigungen vor.
Die Schweiz übernahm diese Bestimmung in der Vergangenheit nicht in ihre DBA. Die meisten Schweizer DBA enthalten deshalb diese Bestimmung gar nicht oder aber bloss in abgeänderter Form. Erst im Jahr 2005 zog die Schweiz einen entsprechenden Vorbehalt im Kommentar zum OECD-Musterabkommen zurück und begann, diese Bestimmung mit ihren DBA-Partnern zu vereinbaren. Grund dafür war die Einsicht, dass diese Bestimmung nicht zu automatischen Gegenberichtigungen verpflichtet; vielmehr muss die Schweiz eine Gegenberichtigung nur dann vornehmen, wenn dies dem Resultat einer Verständigungslösung entspricht.