Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU

Zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung schlossen die Schweiz und die EU 2004 ein Zinsbesteuerungsabkommen7 ab. Am 27. Mai 2015 unterzeichneten die Schweiz und die EU ein Änderungsprotokoll zum Zinsbesteuerungsabkommen8, mit welchem zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) gemäss OECD-Standard eingeführt wird. Das Änderungsprotokoll ist am 1. Januar 2017 per Notenaustausch in Kraft getreten. Es übernimmt in Artikel 9 unverändert die Bestimmung im Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (Artikel 15) über die Zahlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen. Artikel 9 sieht wie die alte Bestimmung vor, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EU-Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch vorbehalten bleiben. Bei der Abkommensmissbrauchsbestimmung nach dem BEPS-Übereinkommen handelt es sich um eine solche auf Abkommen beruhende Vorschrift. Sie kommt somit zur Anwendung, wenn die Vorteile aufgrund von Artikel 9 in Bezug auf einen Mitgliedstaat der EU, dessen DBA mit der Schweiz ein unter das BEPS-Übereinkommen fallendes DBA ist, beansprucht werden.

2 Änderungsprotoll zum DBA zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

Das DBA mit dem Vereinigten Königreich (SR 0.672.936.712; nachfolgend «DBA-GB») wurde am 8. Dezember 1977 unterzeichnet und seither mehrmals revidiert.

Die Gespräche mit Vertretern des Vereinigten Königreichs haben offenbart, dass die beiden Staaten eine unterschiedliche Auffassung über das Verhältnis des BEPS-Übereinkommens zum DBA-GB hegen. Insbesondere teilt das Vereinigte Königreich die Haltung der Schweiz nicht, dass das BEPS-Übereinkommen die betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ähnlich einem Änderungsprotokoll ändert. Deshalb wurde beschlossen, dass die Anpassung des DBA-GB an die Mindeststandards des BEPS-Projekts nicht über das BEPS-Übereinkommen, sondern über ein bilaterales Änderungsprotokoll erfolgen soll.

Die Verhandlungen über ein solches Änderungsprotokoll fanden auf dem Korrespondenzweg statt. Am 19. April 2017 wurde ein entsprechender Entwurf paraphiert. Bei dieser Gelegenheit hat die britische Verhandlungsdelegation mitgeteilt, dass es für sie eine erhebliche administrative Entlastung wäre, wenn sie das von der Regierung des Vereinigten Königreiches unterzeichnete BEPS-Übereinkommen und das unterzeichnete Änderungsprotokoll gleichzeitig dem britischen Parlament zur Genehmigung unterbreiten könnten. Das Änderungsprotokoll (nachfolgend „Änderungsprotokoll zum DBA-GB“) wurde schliesslich am 30. November 2017 in London unterzeichnet.

Da das Änderungsprotokoll zum DBA-GB einen engen sachlichen Zusammenhang mit dem BEPS-Übereinkommen aufweist, bietet es sich an, das Änderungsprotokoll zum DBA-GB in die Vernehmlassung zum BEPS-Übereinkommen zu integrieren (vgl. Ziffer 6.4 dieses Berichts).

Gemäss Artikel 11 des Änderungsprotokolls zum DBA-GB tritt das Änderungsprotokoll in Kraft, sobald die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für dessen Inkrafttreten erfüllt sind. Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden hinsichtlich Quellensteuern ab dem 1. Januar des auf dessen Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres Anwendung. In Bezug auf die übrigen Steuern ist der Beginn des entsprechenden Steuerjahres oder Rechnungsjahres massgebend. Die Bestimmungen finden Anwendung: in der Schweiz auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar und im Vereinigten Königreich auf Steuerjahre oder Rechnungsjahre, die am oder nach dem 6. April bzw. 1. April des auf das Inkrafttreten des Änderungs-

7 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, AS 2005 2571.

8 Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, AS 2016 5003.