Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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Die Schweiz hat keinen Vorbehalt in Bezug auf Artikel 17 angebracht. Gleichzeitig hat sie über bereits bestehende Bestimmungen in den Schweizer DBA Auskunft gegeben.

Unter Berücksichtigung der von den Schweizer DBA-Partnerstaaten angebrachten Vorbehalte und der von ihnen vorgenommenen Notifikationen wird durch das BEPS-Übereinkommen die entsprechende Bestimmung in den DBA mit Österreich, Argentinien, Indien, Italien, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal und Südafrika an die Bestimmung gemäss Absatz 2 angepasst. Auch das DBA mit dem Vereinigten Königreich wird durch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB entsprechend angepasst (Artikel 3).

6. Teil: Schiedsverfahren

Artikel 18 Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils

Die Bestimmungen über das Schiedsverfahren stellen keinen Mindeststandard dar. Die unterzeichnenden Staaten und Gebiete können demzufolge entscheiden, ob sie den 6. Teil auf ihre unter das Übereinkommen fallenden DBA anwenden wollen, was die Schweiz mit einer Notifikation gemäss Artikel 29 Absatz 3 bei der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens getan hat, welche bei der Ratifikation bestätigt werden muss. Der 6. Teil gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten oder –gebiete, die ein unter das Übereinkommen fallendes DBA abgeschlossen haben, wenn beide Staaten oder Gebiete dies dem Depositar notifiziert haben.

Artikel 19 Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren

Gelingt es den zuständigen Behörden nicht innerhalb von zwei Jahren, eine Verständigungsregelung zu erzielen, kann die steuerpflichtige Person schriftlich beantragen, dass ihr Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wird. Absatz 11 sieht die Möglichkeit vor, einen Vorbehalt zu formulieren, um die vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen. Die Schweiz hat bei der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens einen solchen Vorbehalt vorgenommen, um die im BEPS-Übereinkommen verankerte Frist mit ihrer bisherigen Abkommenspraxis in Einklang zu bringen. Der Vorbehalt muss bei der Ratifikation bestätigt werden.

Der Schiedsspruch ist endgültig und verbindlich, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an, zum Beispiel, weil die betreffende Person sich entschliesst, den Streitfall durch ein Gericht entscheiden zu lassen. Mit einem solchen Mechanismus kann den Interessen der Steuerpflichtigen, die einer Doppelbesteuerung unterliegen, Rechnung getragen und die Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Artikel 20 Bestellung der Schiedsrichter

Dieser Artikel enthält eine Reihe von Regeln, die zur Anwendung gelangen, wenn sich die zuständigen Behörden nicht auf andere Vorschriften verständigen.

Er hält insbesondere fest, dass die Schiedsstelle aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen besteht (Absatz 2 Buchstabe a). Jede zuständige Behörde muss ein Mitglied der Schiedsstelle bestellen, und die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder bestellen ein drittes Mitglied, das weder Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten noch in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein darf und den Vorsitz der Schiedsstelle ausüben wird (Absatz 2 Buchstabe b). Jedes Mitglied der Schiedsstelle muss unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuerverwaltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten unabhängig sein (Absatz 2 Buchstabe c).

Wird versäumt, ein Mitglied oder den Vorsitz der Schiedsstelle zu bestellen, so wird dies durch den ranghöchsten Funktionsträger des Zentrums für Steuerpolitik und –verwaltung der OECD, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, vorgenommen (Absätze 2 und 3). Dieser Mechanismus, der nur mangels einer Verständigung der zuständigen Behörden auf andere Vorschriften zur Anwendung gelangt, soll verhindern, dass der Entscheid über die im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aufgeworfenen Fragen in unzulässiger Weise verzögert werden kann.