Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
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protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen. Eine Ausnahme dazu bilden die Bestimmungen betreffend das Verständigungsfahren (Artikel 9 des Änderungsprotokolls). Sie finden vom Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls an Anwendung.
3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des BEPS- Übereinkommens und des Änderungsprotokolls zum DBA- GB
Präambel
Die Präambel beschreibt den allgemeinen Zweck des BEPS-Übereinkommens, wonach die aus dem BEPS-Projekt hervorgegangenen abkommensbezogenen Massnahmen rasch, abgestimmt und effizient umgesetzt werden sollen.
Die Präambel hält insbesondere fest, dass bestehende DBA keine Gelegenheit zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung bieten sollen. Diese Aussage bezieht sich auf Artikel 6 Absatz 1 des BEPS-Übereinkommens, welcher die Anpassung der Präambel der unter das Übereinkommen fallenden DBA bezweckt.
1. Teil: Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken
Artikel 1 Geltungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1 definiert den Geltungsbereich des BEPS-Übereinkommens. Durch das Übereinkommen werden alle darunter fallenden DBA, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt sind, geändert. Wie in Ziffer 1 dieses Berichts geschildert, ist die Schweiz der Auffassung, dass das BEPS-Übereinkommen die erfassten DBA ähnlich wie ein Änderungsprotokoll zu einem DBA ändert, das heisst, der Wortlaut der vom BEPS-Übereinkommen erfassten DBA wird revidiert.
Artikel 2 Auslegung von Ausdrücken
In Absatz 1 werden die im Sinne des BEPS-Übereinkommens geltenden Begriffe definiert.
Der Ausdruck «unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen» bedeutet ein zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien des BEPS-Übereinkommens in Kraft stehendes DBA, in Bezug auf welches jede dieser Vertragsparteien dem Depositar eine Notifikation übermittelt hat, in der das DBA als Abkommen aufgeführt ist, das nach dem Wunsch der Vertragspartei unter das BEPS-Übereinkommen fällt. Die Schweiz hat anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens die DBA mit Argentinien, Chile, Indien, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei dem Depositar notifiziert. Da diese Staaten das jeweilige DBA mit der Schweiz ebenfalls im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des BEPS-Übereinkommens notifiziert haben, gelten diese DBA als unter das BEPS-Übereinkommen fallende Steuerabkommen. Bilaterale Abkommen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt oder Sozialversicherungsabkommen fallen nicht in den Geltungsbereich des BEPS-Übereinkommens.
Der Ausdruck «Vertragspartei dieses Übereinkommens» bedeutet einen Staat, für den das BEPS-Übereinkommen in Kraft ist oder ein Gebiet, das das BEPS-Übereinkommen unterzeichnet hat und für das es in Kraft getreten ist.
Der Ausdruck «Vertragsstaat» bedeutet eine Vertragspartei eines unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA.
Absatz 2 sieht vor, dass alle nicht im BEPS-Übereinkommen definierten Ausdrücke nach dem einschlägigen unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA der jeweiligen Vertragspartei ausgelegt werden, falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Enthält das betroffene DBA selbst keine Definition eines Ausdrucks, so ist auf das Begriffsdefinition des innerstaatlichen Rechts (lex fori) abzustellen, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert.