Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Schweiz hat das BEPS-Übereinkommen am 7. Juni 2017, zur gleichen Zeit wie knapp 70 andere Staaten und Gebiete5, unterzeichnet.

Änderung der DBA durch das BEPS-Übereinkommen

Hinsichtlich der Wirkung des BEPS-Übereinkommens bestehen unterschiedliche Auffassungen der Vertragsstaaten (vgl. Ziffer 1.2). Die Schweiz kann durch das BEPS-Übereinkommen nur die DBA mit jenen Staaten ändern, die (i) die Auffassung der Schweiz teilen, dass das BEPS-Übereinkommen die betreffenden DBA ändert (ähnlich wie ein Änderungsprotokoll zu einem DBA), und (ii) zur einvernehmlichen Feststellung des genauen Wortlauts des durch das BEPS-Übereinkommen geänderten DBA bereit sind (vgl. dazu Ziffer 1.2 dieses Berichts).

Die im Frühjahr 2017 geführten bilateralen Gespräche mit DBA-Staaten haben gezeigt, dass zum heutigen Zeitpunkt bei vierzehn DBA die genannten zwei Voraussetzungen für eine Revision mittels dem BEPS-Übereinkommen vorliegen. Es handelt sich um die DBA mit Argentinien, Chile, Indien, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei.

Die Gespräche zeigten auch, dass viele andere Staaten noch keine klare Auffassung haben, sich aber allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt der Schweizer Position anschliessen könnten. Dadurch könnte künftig die Anzahl änderbarer Schweizer DBA noch steigen und eine Erweiterung der vom BEPS-Übereinkommen erfassten DBA auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Es wird vorgeschlagen, den Bundesrat zu ermächtigen, solche Nachmeldungen nach Konsultation der parlamentarischen Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben vorzunehmen (vgl. Ziffer 6.3 dieses Berichts).

Es gibt aber auch Staaten, die eine klare Auffassung haben und die die Position der Schweiz in Bezug auf das Verhältnis des BEPS-Übereinkommens zum jeweiligen bestehenden DBA explizit nicht teilen und stattdessen der festen Überzeugung sind, dass das BEPS-Übereinkommen die betreffenden DBA nicht wie ein Änderungsprotokoll ändert, sondern es sich um zwei separate völkerrechtliche Verträge handelt. Des Weiteren gibt es Staaten, die die diesbezügliche Position der Schweiz zwar teilen, aber nicht zur einvernehmlichen Feststellung des genauen Wortlauts des durch das BEPS-Übereinkommen geänderten DBA bereit sind.

Für die Schweiz ist eine Anpassung des entsprechenden DBA durch das BEPS-Übereinkommen in diesen beiden Fällen nicht möglich. Die Schweiz ist indessen bereit, mit solchen Staaten mittels bilateraler Änderungsprotokolle die Resultate des BEPS-Projektes in das betreffende DBA aufzunehmen. Entsprechende Verhandlungen mit einer Reihe solcher Staaten sind in Gang oder schon abgeschlossen (Vereinigtes Königreich).

Zusammenfassung der Schweizer Position bezüglich der materiellen Bestimmungen des BEPS-Übereinkommens

Die Auswirkungen der anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens durch die Schweiz angebrachten Vorbehalte im Sinne von Artikel 28 Absatz 6 des BEPS-Übereinkommens und der vorgenommenen Notifikationen im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 auf die unter das BEPS-Übereinkommen fallenden Schweizer DBA lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die DBA werden mit einer Präambel versehen, in der nebst dem Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung ausdrücklich festgehalten ist, dass das entsprechende DBA keine Gelegenheit zu (doppelter) Nichtbesteuerung oder reduzierter Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung bieten soll (BEPS-Massnahme 6; Art. 6 des BEPS-Übereinkommens).

2. Die DBA werden mit einer allgemeinen Missbrauchsklausel in der Form eines Hauptzwecktests (im Englischen: Principal Purpose Test, oder kurz: PPT) ergänzt (BEPS-Massnahme 6; Art. 7 des BEPS-Übereinkommens). Der Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 11. September

5 Die Unterzeichnenden des BEPS-Übereinkommens sind einsehbar unter: http://www.oecd.org/tax/treaties/multilateral-convention-to-implement-tax-treaty-related-measures-to-prevent-beps.htm