Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
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zweiten Vertragsstaat in Kraft tritt, so wird das BEPS-Übereinkommen für alle nicht an der Quelle erhobenen Steuern ab der ersten Steuerperiode, welche ab dem 1. März 2019 beginnt, wirksam. Wenn der Veranlagungszeitraum beispielsweise dem Kalenderjahr entspricht, werden die Bestimmungen des BEPS-Übereinkommen in Bezug auf den Veranlagungszeitraum wirksam, der am 1. Januar 2020 beginnt.
Absatz 5 regelt das Wirksamwerden des BEPS-Übereinkommens für neue unter das Übereinkommen fallende DBA, welche eine Vertragspartei des Übereinkommens nach Artikel 29 Absatz 5 dem Depositar notifiziert.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien für die Umsetzung des BEPS-Übereinkommens sieht Absatz 7 vor, dass sich eine Vertragspartei eine Verzögerung des Wirksamwerdens des BEPS-Übereinkommens vorbehalten kann. Die Auswirkung der Vorbehalte nach Absatz 7 auf die in den Absätzen 1, 4 und 5 enthaltenen Regeln des Wirksamwerdens ist wie folgt: Für beide Vertragsparteien, ist das Stichdatum, ab welchem das Wirksamwerden nach den Absätzen 1, 4 und 5 festgelegt wird, der 30. Tag nach dem Tag des Eingangs der letzten der beiden Notifikationen nach Absatz 7 beim Depositar, gemäss welcher die Vertragsparteien die interstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-Übereinkommen in Bezug auf das unter das Übereinkommen fallendes DBA abgeschlossen haben. Derselbe Ansatz gilt auch für die anderen in Absatz 7 vorgesehenen Vorbehalte in Bezug auf das Wirksamwerden hinsichtlich der Rücknahme und Ersetzung eines Vorbehalts nach Artikel 28 Absatz 9, hinsichtlich der Angabe von zusätzlichen Notifikationen nach Artikel 29 Absatz 6 sowie hinsichtlich des 6. Teils des BEPS-Übereinkommens nach Artikel 36. Die Schweiz hat anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens einen Vorbehalt nach Artikel 35 Absatz 7 angebracht. Damit kann die Schweiz sicherstellen, dass das BEPS-Übereinkommen für ihre unter das Übereinkommen fallenden DBA erst wirksam wird, wenn klar ist, wie die Änderungen der jeweiligen DBA durch das BEPS-Übereinkommen endgültig lauten.
Artikel 36 Wirksamwerden des 6. Teils
Artikel 36 regelt das Wirksamwerden des 6. Teils des BEPS-Übereinkommens betreffend das Schiedsverfahren.
Artikel 37 Rücktritt
Absatz 1 sieht vor, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation vom BEPS-Übereinkommen zurücktreten kann. Nach Absatz 2 ist ein Rücktritt am Tag des Eingangs der Notifikation beim Depositar wirksam. Ist eines der unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA für beide (oder mehrere) Vertragsstaaten vor dem Wirksamwerden des Rücktritts einer Vertragspartei des Übereinkommens in Kraft getreten, so verbleibt dieses DBA nach dem Rücktritt in seiner durch das BEPS-Übereinkommen geänderten Fassung (Absatz 2).
Artikel 38 Verhältnis zu Protokollen
Dieser Artikel sieht vor, dass das BEPS-Übereinkommen durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden kann. Eine Vertragspartei des Übereinkommens ist nur dann durch ein Protokoll gebunden, wenn sie nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird. Für allfällige Protokolle gilt gleiches Ratifikationsverfahren wie für das BEPS-Übereinkommen.
Artikel 39 Depositar
Depositar des BEPS-Übereinkommens und der Protokolle nach Artikel 38 ist nach Absatz 1 der Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Absatz 2 listet die Notifikationen auf, die der Depositar den Vertragsparteien des Übereinkommens und Unterzeichnern mitteilt. Weiter führt der Depositar öffentlich verfügbare Listen der unter das Übereinkommen fallenden DBA sowie der von den Vertragsparteien des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Notifikationen (Absatz 3).