Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
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Übereinkommen fallenden DBA keine Anwendung finden. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in den im Absatz 1 aufgelisteten Bestimmungen des BEPS-Übereinkommens vorgesehen sind. In Übereinstimmung mit Absatz 1 hat die Schweiz anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens die Anwendung der materiellen abkommensbezogenen Bestimmungen, die aus dem BEPS-Projekt hervorgegangen sind, und welche keine Mindeststandards darstellen, grundsätzlich mittels Vorbehalt ausgeschlossen. Eine Ausnahme hierzu bilden die Bestimmung zur Verhinderung von doppelten Nichtbesteuerungen (Option A von Artikel 5), die zweite zusätzliche Bestimmung für die Präambel eines DBA (Absatz 3 von Artikel 6) sowie die Bestimmungen über das Schiedsverfahren. Die Aufnahme einer Schiedsklausel in die DBA ist kein BEPS-Mindeststandard, entspricht jedoch der DBA-Politik der Schweiz, weshalb die Schweiz für eine Aufnahme optiert hat.
Absatz 3 bestätigt die Auswirkung der nach dem BEPS-Übereinkommen angebrachten Vorbehalte zwischen der den Vorbehalt anbringenden Vertragspartei des Übereinkommens und den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens. Dieser Absatz hält fest, dass, sofern im BEPS-Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ein von einer Vertragspartei des Übereinkommens angebrachter Vorbehalt die entsprechende Bestimmung des BEPS-Übereinkommens in gleichem Masse für die den Vorbehalt anbringende Vertragspartei als auch für die andere Vertragspartei des Übereinkommens ändert. Mit anderen Worten werden die Vorbehalte symmetrisch auf beide Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden DBA angewendet, sofern das BEPS-Übereinkommen nichts anderes vorsieht.
Die Absätze 5 bis 7 bestimmen den Zeitpunkt für das Anbringen von Vorbehalten. Vorbehalte können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde angebracht werden. Im Sinne von Artikel 28 Absatz 6 hat die Schweiz anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens Vorbehalte formuliert. Diese müssen anlässlich der Ratifikation bestätigt werden.
Absatz 9 sieht vor, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens einen nach dem BEPS-Übereinkommen angebrachten Vorbehalt zurücknehmen oder durch einen eingeschränkteren Vorbehalt ersetzen kann. Diese Änderung erfolgt mittels Notifikation an den Depositar. Absatz 9 regelt weiter die Modalitäten des Wirksamwerdens einer Rücknahme oder Ersetzung.
Artikel 29 Notifikationen
Die Absätze 1, 3 und 4 legen den Zeitpunkt für die Abgabe von Notifikationen nach den Bestimmungen des BEPS-Übereinkommens fest. Wie bei den Vorbehalten hat die Schweiz anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens Notifikationen im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 formuliert und muss diese mit der Ratifikation bestätigen. Absatz 5 sieht vor, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens ihre Liste der unter das BEPS-Übereinkommen fallendenden DBA jederzeit nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation erweitern kann (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a). Mit dieser Bestimmung könnte die Schweiz weitere DBA als unter das BEPS-Übereinkommen fallende DBA notifizieren, sofern die in Ziffer 1.4 dieses Berichts genannten zwei Voraussetzungen für eine Revision mittels dem BEPS-Übereinkommen erfüllt sind. Weiter erlaubt es Absatz 6, Vertragsparteien des Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zusätzliche Notifikationen nach Absatz 1 Buchstaben b bis s abzugeben.
Artikel 30 Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerab-
kommen
Das BEPS-Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden DBA, die zwischen den Vertragsstaaten dieses DBA vereinbart werden können. Diese Bestimmung stellt klar, dass ein unter das BEPS-Übereinkommen fallendes DBA nach der Anpassung durch das Übereinkommen weiter revidiert werden kann, namentlich auch hinsichtlich Bestimmungen, die vom Übereinkommen geändert oder eingeführt werden.