Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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 Zweitens stellt die LOB-Regel – im Gegensatz zur PPT-Regel – keine umfassende Klausel zur Bekämpfung von Abkommensmissbrauch dar. Die LOB-Regel ist keine allgemeine Missbrauchsklausel (general anti avoidance rule oder kurz GAAR), sondern eine spezifische Missbrauchsklausel (specific anti avoidance rule oder kurz SAAR) zur Bekämpfung von Treaty Shopping, wobei mit ihr nicht einmal alle Formen von Treaty Shopping verhindert werden können, weshalb mit einer LOB-Regel allein der Mindeststandard nicht erfüllt werden kann.

 Drittens besteht mit der LOB-Regel das Risiko, dass die Prüfungen zu einschränkend sind und in Situationen, die effektiv keinen Abkommensmissbrauch darstellen, die Vorteile eines DBA in ungerechtfertigter Weise verweigert werden.

Die Schweiz hat keinen Vorbehalt in Bezug auf Artikel 7 angebracht. Sie hat jedoch gestützt auf Absatz 17 Buchstabe a eine Notifikation vorgenommen und darin Bestimmungen aus bestehenden DBA aufgeführt, die sie anlässlich der Aufnahme der PPT-Regel aus den entsprechenden DBA streichen möchte.

Unter Berücksichtigung der von den Schweizer DBA-Partnerstaaten angebrachten Vorbehalte und der von ihnen vorgenommenen Notifikationen wird die PPT-Regel in sämtliche vierzehn DBA der Schweiz, die durch das BEPS-Übereinkommen angepasst werden, aufgenommen. Zudem werden die bestehenden Missbrauchsbestimmungen aus den DBA mit Chile (Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen), Tschechien (Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen), Italien (Artikel 23), Liechtenstein (Ziffer 4 des Protokolls zum Abkommen) und Portugal (Artikel 27 Absatz 3) entfernt. Mit dem Änderungsprotokoll zum DBA-GB wird die PPT-Regel auch in das DBA mit dem Vereinigten Königreich aufgenommen (Artikel 10). Gleichzeitig werden die bestehenden Missbrauchsklauseln aus dem DBA mit dem Vereinigten Königreich gestrichen (Artikel 2, 4, 5, 6 und 7).

Artikel 8 Transaktionen zur Übertragung von Dividenden

Die materielle Regelung (Absatz 1) von Artikel 8 sieht die Einführung einer Mindesthaltedauer von einem Jahr für die Gewährung des privilegierten Quellensteuersatzes auf Dividenden innerhalb eines Konzerns vor.

Viele Schweizer DBA enthalten bereits eine solche Mindesthaltedauer, besonders wenn das Besteuerungsrecht für die Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen wird. Die Bestimmung ist geeignet, in gewissen Fällen Abkommensmissbrauch zu verhindern, ohne dass sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Wirtschaftsakteure darstellt; zumal die Mindesthaltedauer nicht bereits zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung erfüllt sein muss, sondern dies auch nachträglich geschehen kann. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass bei der Berechnung der Frist Umstrukturierungen der Dividenden zahlenden oder der Dividenden empfangenden Gesellschaft nicht berücksichtigt werden.

Klärungsbedarf besteht indessen, was genau unter Unternehmensumstrukturierung zu verstehen ist. Gemäss der schweizerischen Terminologie gelten neben Fusionen und Spaltungen auch Umwandlungen und konzerninterne Vermögensübertragungen als Umstrukturierungstatbestände. Es wäre aber wohl nicht sachgerecht, die Frist, zum Beispiel bei einem Verkauf einer Beteiligung von einer Konzerngesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft, nicht neu laufen zu lassen. Aus Schweizer Sicht ist es deshalb notwendig, festzuhalten, dass der Begriff der Unternehmensumstrukturierung im Sinne einer abschliessenden Aufzählung die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung umfasst. Eine solche Definition von Unternehmensumstrukturierungen ist im BEPS-Übereinkommen nicht vorgesehen und erfordert daher eine Vereinbarung in bilateralen DBA-Verhandlungen.

Die Schweiz hat deshalb einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a angebracht. Damit wird durch das BEPS-Übereinkommen die materielle Bestimmung von Artikel 8 nicht in die unter das Übereinkommen fallenden schweizerischen DBA aufgenommen. Auch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthält diese Bestimmung nicht.