Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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Die Schweiz will von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, allerdings begrenzt auf die «Independent Opinion-Schiedsfälle» nach Absatz 3. Da im Fall des « Final-Offer-Schiedsverfahrens » eine der zuständigen Behörden mit ihrem letzten Angebot obsiegt, ist eine Verständigung auf eine abweichende Lösung unwahrscheinlich.

Artikel 25 Kosten von Schiedsverfahren

Dieser Artikel sieht vor, dass die Vergütungen und Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von Letzteren in einer durch Verständigung zu regelnden Weise übernommen werden. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten des Vorsitzenden der Schiedsstelle tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.

Artikel 26 Vereinbarkeit

Absatz 1 dieses Artikels enthält eine Vereinbarkeitsbestimmung, die die Wechselwirkung zwischen den Bestimmungen vom 6. Teil und denjenigen der unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA beschreibt, welche vorsehen, dass Fälle einem Schiedsverfahren unterworfen werden können. Jede Vertragspartei des BEPS-Übereinkommens notifiziert dem Depositar die unter das Übereinkommen fallenden DBA, die eine Schiedsklausel enthalten und welche nicht von einem allfälligen Vorbehalt nach Absatz 4 betroffen sind. Die Schweiz hat eine entsprechende Notifikation für ihre DBA mit Österreich, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Polen und Südafrika gemacht. Unter Berücksichtigung der von den Schweizer DBA-Partnerstaaten angebrachten Vorbehalte und der von ihnen vorgenommenen Notifikationen ersetzen die Bestimmungen betreffend das Schiedsverfahren die bestehende Bestimmung über das Schiedsverfahren im DBA zwischen der Schweiz und Luxemburg. Die restlichen unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA, die eine Schiedsklausel bereits enthalten, werden durch das BEPS-Übereinkommen nicht geändert.

Unter Berücksichtigung der unter Artikel 18 vorgenommenen Notifikationen der DBA-Partnerstaaten der Schweiz werden die beiden Schweizer DBA mit Italien und mit Portugal neu über eine Schiedsklausel verfügen.

7. Teil: Schlussbestimmungen

Artikel 27 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Gemäss Absatz 1 liegt das BEPS-Übereinkommen ab dem 31. Dezember 2016 zur Unterzeichnung für alle Staaten, für die drei Kronbesitzungen der britischen Krone (Jersey, Guernsey und die Insel Man) sowie für jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien und Unterzeichner des BEPS-Übereinkommens befugt ist, Vertragspartei des BEPS-Übereinkommens zu werden, bereit. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)9 obliegt es dem Bundesrat, Verträge zu unterzeichnen, sie der Bundesversammlung zu unterbreiten und sie anschliessend zu ratifizieren. Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 2017 hat die Schweiz das BEPS-Übereinkommen anlässlich der ersten Unterzeichnungszeremonie am 7. Juni 2017 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Am 1. November 2017 haben 71 Staaten und Gebiete das BEPS-Übereinkommen unterzeichnet. Damit das BEPS-Übereinkommen für die Schweiz in Kraft treten kann, muss es ratifiziert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV wird das BEPS-Übereinkommen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Artikel 28 Vorbehalte

Wie in Ziffer 1.3 dieses Berichts bereits erläutert, sieht das BEPS-Übereinkommen das Anbringen von Vorbehalten vor. Mittels Vorbehalt können Vertragsparteien des BEPS-Übereinkommens Bestimmungen des Übereinkommens ausschliessen, sodass diese Bestimmungen auf die unter das BEPS-

9 SR 101