Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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2015 das EFD beauftragt, eine allgemeine Missbrauchsklausel in der Form eines PPT im Rahmen von Revisions- oder Neuverhandlungen in die DBA aufzunehmen. Eine solche Klausel wurde erstmals mit Lettland im Rahmen eines bilateralen DBA vereinbart.

3. In die DBA wird eine Bestimmung eingefügt, die ungewollte doppelte Nichtbesteuerungen infolge eines Qualifikationskonflikts verhindert (BEPS-Massnahme 2; Art. 5 des BEPS-Übereinkommens).

4. Die Bestimmungen über das Verständigungsverfahren und dessen Umsetzung in den DBA werden – soweit Abweichungen bestehen, und soweit dies das BEPS-Übereinkommen ermöglicht

– mit den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens in Einklang gebracht (Art. 16 und Art. 17 des BEPS-Übereinkommens). Damit wird der Mindeststandard der Massnahme 14 des Projekts BEPS soweit möglich umgesetzt.

5. Im Einklang mit der DBA-Politik der Schweiz sollen die unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA eine Schiedsklausel erhalten, vorausgesetzt, der entsprechende DBA-Partnerstaat der Schweiz optiert auch für die Anwendung des 6. Teils des BEPS-Übereinkommens. Eine Schiedsklausel nach dem BEPS-Übereinkommen soll sowohl bestehende Klauseln ersetzen als auch jene DBA, die keine solche Klausel enthalten, ergänzen (6. Teil des BEPS-Übereinkommens).

6. Nicht vorgesehen ist die Übernahme von weitergehenden Missbrauchsbestimmungen, die aus der BEPS-Massnahme 6 hervorgegangen sind, sowie Änderungen hinsichtlich der Definition der Betriebsstätte nach der BEPS-Massnahme 7. Diese Bestimmungen sind kein Mindeststandard, und deren Übernahme würde die Komplexität erheblich erhöhen und sich unwägbar auf die Aufteilung der Besteuerungsrechte in den Abkommen auswirken. Ob solche Bestimmungen in Schweizer DBA Eingang finden sollen, soll daher individuellen bilateralen Verhandlungen vorbehalten bleiben.

Im Wesentlichen setzt die Schweiz mit dem BEPS-Übereinkommen die Mindeststandards der BEPS-Massnahmen 6 und 14 um. Die vom Bundesrat anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens beim Depositar hinterlegte Liste6 der Schweizer Vorbehalte und Notifikationen soll vom Bundesrat dem Parlament zusammen mit der Botschaft unterbreitet werden. Diese Liste könnte von den eidgenössischen Räten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geändert werden. Sie soll nach der Genehmigung durch das Parlament dem Depositar anlässlich der Ratifikation unterbreitet werden.

1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen

Doppelbesteuerungsabkommen

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 11. September 2015 das EFD beauftragt, ab diesem Zeitpunkt den im Artikel 7 des BEPS-Übereinkommens enthaltenen Mindeststandard betreffend eine allgemeine Abkommensmissbrauchsklausel in bilateralen Verhandlungen von DBA vorzuschlagen. Seit September 2015 hat die Schweiz eine Handvoll DBA mit einer dem Artikel 7 des BEPS-Übereinkommens entsprechenden Bestimmung betreffend die Verhinderung von Abkommensmissbrauch unterzeichnet. In Bezug auf die Bestimmungen des BEPS-Übereinkommens betreffend das Verständigungsverfahren hat die Schweiz einen Vorbehalt hinsichtlich des zweiten Satzes von Artikel 25 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens (welcher in Artikel 16 Absatz 2 des BEPS-Übereinkommens enthalten ist) angebracht. Gemäss diesem Vorbehalt muss die Schweiz, um den diesbezüglichen Mindeststandard dennoch zu erfüllen, im Rahmen von DBA-Verhandlungen für die Aufnahme von Bestimmungen bereit sein, die Frist für die Vornahme von Gewinnaufrechnungen von verbundenen Unternehmen oder von Betriebsstätten zeitlich zu beschränken.

6 Die Liste der von der Schweiz anlässlich der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens hinterlegten Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 3 des BEPS-Übereinkommens liegt diesem Bericht bei.