Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
6.4 Vernehmlassungsverfahren
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes (VlG; SR 172.061) findet bei völkerrechtlichen Verträgen, die nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum unterstehen, ein Vernehmlassungsverfahren statt. Wie in Ziffer 6.2 dieses Berichts erläutert, unterstehen die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung des BEPS-Übereinkommens und des Änderungsprotokolls zum DBA-GB dem fakultativen Referendum.
In ständiger Praxis werden den kantonalen Steuerverwaltungen und den am Abschluss von DBA interessierten Wirtschaftsverbänden Erläuterungen zu neuen DBA und Änderungsprotokollen vor der Unterzeichnung zur Orientierung und Stellungnahme zugestellt. Wenn das Abkommen oder das Protokoll in den eingegangenen Stellungnahmen befürwortet wird und aufgrund der Orientierung der interessierten Kreise deren Positionen bekannt und dokumentiert sind, wird in der Praxis nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG auf eine Vernehmlassung nach der Unterzeichnung verzichtet. Grund für diese Praxis ist, dass die ausgehandelten Abkommen vor deren Unterzeichnung vertraulich sind. Für das vorliegende Protokoll wurde wie oben dargelegt aus Zeitgründen vor der Unterzeichnung keine Orientierung durchgeführt.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c VlG wird somit sowohl für das BEPS-Übereinkommen wie auch für das Änderungsprotokoll zum DBA-GB eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Vernehmlassung wird gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a VlG vom Bundesrat eröffnet. Die Mindestdauer von drei Monaten wird nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c VlG um insgesamt drei Wochen verlängert.