Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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Artikel 21 Vertraulichkeit von Schiedsverfahren

Um sicherzustellen, dass das Schiedsverfahren sein Ziel erreicht, ohne die Vertraulichkeit des Verständigungsverfahrens zu verletzen, sieht dieser Artikel vor, dass für die Mitglieder der Schiedsstelle die in den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden DBA in Bezug auf Informationsaustausch vorgesehenen Vorschriften in Bezug auf Vertraulichkeit gelten (Absatz 1). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden DBA in Bezug auf Informationsaustausch vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln (Absatz 2).

Artikel 22 Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens

Dieser Artikel hält fest, dass das Schiedsverfahren endet, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln, oder wenn die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.

Artikel 23 Art des Schiedsverfahrens

Wurde keine andere Verständigungsregelung erzielt, sieht Artikel 23 Absatz 1 des BEPS-Übereinkommens die Methode der «Final Offer» (bestes Angebot) vor, die auch als Methode der «Best Final Offer» (bestes und endgültiges Angebot) bezeichnet wird. Vorbehaltlich einer Verständigung zwischen den zuständigen Behörden über eine andere Methode, sieht diese Methode vor, dass die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates der Schiedsstelle einen Regelungsvorschlag vorlegt, in dem alle noch offenen Fragen des konkreten Einzelfalles behandelt werden. Die von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaates vorgelegten Regelungsvorschläge können durch ein erläuterndes Positionspapier untermauert werden. Zudem kann jede zuständige Behörde eine Erwiderung zu dem von der anderen zuständigen Behörde vorgelegten Regelungsvorschlag und erläuternden Positionspapier übermitteln. Mit der Erwiderung und dem entsprechenden erläuternden Positionspapier soll einzig auf die Stellungnahmen und Argumente der anderen zuständigen Behörde geantwortet werden; hingegen dienen sie nicht dazu, einer zuständigen Behörde die Möglichkeit zu bieten, zusätzliche Argumente zur Stärkung ihrer eigenen Position vorzubringen. Die Schiedsstelle wählt als Entscheidung einen der von den zuständigen Behörden vorgelegten Regelungsvorschläge für den Fall aus. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen und enthält keine Begründung oder sonstige Erläuterung. Die Schiedsstelle übermittelt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich ihre Entscheidung, die für keinen anderen Fall eine Präzedenzwirkung entfalten kann.

Nach Artikel 23 Absatz 2 kann sich eine Vertragspartei, welche die Methode der «Final Offer» nicht als Standardregel akzeptiert, das Recht vorbehalten, auf ihre unter das Übereinkommen fallenden DBA nicht diese Methode, sondern diejenige der «Independant Opinion» anzuwenden. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden allen Mitgliedern der Schiedsstelle die für den Schiedsspruch gegebenenfalls erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, zwischen denen ein unter das Übereinkommen fallendes DBA besteht, haben sich auf andere Vorschriften verständigt. Die Schiedsstelle gibt die dem Schiedsspruch zugrunde gelegten Rechtsquellen sowie die Argumentation an, die zu dem Ergebnis geführt hat. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen und hat keine Präzedenzwirkung.

Die Schweiz steht einer Bestimmung zur Schiedsgerichtsbarkeit grundsätzlich offen gegenüber. Sie zieht dabei die Variante der «Final Offer» vor, das heisst die vom BEPS-Übereinkommen vorgesehene Standardregel. Falls nötig, ist sie jedoch auch bereit, subsidiär die Variante der «Independant Opinion» zu akzeptieren.

Artikel 24 Verständigung auf eine andere Regelung

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, den Schiedsspruch der Schiedskommission nicht anzuwenden, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem ihnen der Schiedsspruch übermittelt wurde, auf eine andere Regelung verständigen.