Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten
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Artikel 31 Konferenz der Vertragsparteien
Absatz 1 sieht vor, dass zur Fassung von Beschlüssen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund des BEPS-Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich oder zweckdienlich sind, die Vertragsparteien des Übereinkommens eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen können. Die Absätze 2 und 3 regeln die Modalitäten für die Einberufung einer Konferenz der Vertragsparteien.
Artikel 32 Auslegung und Durchführung
Nach Absatz 1 wird über Fragen zur Auslegung oder Durchführung von Bestimmungen eines unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA in der durch das Übereinkommen geänderten Fassung nach den Bestimmungen dieses DBA in Bezug auf die Regelung von Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieses DBA in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
Fragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung des BEPS-Übereinkommens selbst können von einer nach Artikel 31 Absatz 3 einberufenen Konferenz der Vertragsparteien behandelt werden (Absatz 2). Absatz 2 stellt eine "kann" Bestimmung dar. Auslegungs- und Durchführungsfragen können demnach auch auf andere Weise behandelt werden. Die zuständigen Behörden eines unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA können untereinander vereinbaren, wie sich das BEPS-Übereinkommen in Bezug auf das entsprechende DBA auswirkt und funktioniert.
Artikel 33 Änderungen
Jede Vertragspartei des BEPS-Übereinkommens kann eine Änderung des Übereinkommens vorschlagen, indem sie dem Depositar den Änderungsvorschlag vorlegt. Zur Prüfung dieses Änderungsvorschlags kann nach Artikel 31 Absatz 3 eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen werden.
Artikel 34 Inkrafttreten
Das BEPS-Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf von 3 Monaten nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichner, der das BEPS-Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt das BEPS-Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf von 3 Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner in Kraft.
Artikel 35 Wirksamwerden
Die Änderungen der unter das Übereinkommen fallenden DBA finden Anwendung nach den Bestimmungen von Artikel 35 über das Wirksamwerden des BEPS-Übereinkommens.
Absatz 1 regelt das Wirksamwerden des BEPS-Übereinkommens in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes DBA für an der Quelle erhobene Steuern, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden (Buchstabe a), sowie für alle anderen durch einen Vertragsstaat erhobenen Steuern (Buchstabe b).
Für an der Quelle erhobenen Steuern nach Buchstabe a wird das BEPS-Übereinkommen wirksam, wenn das Ereignis, das zu den Steuern führt, am oder nach dem 1. Januar des nächsten Jahres eintritt, das nach dem Inkrafttreten des BEPS-Übereinkommens für den späteren der Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden DBA beginnt. Das heisst beispielsweise, wenn das BEPS-Übereinkommen am 1. März 2018 für den ersten Vertragsstaat und am 1. März 2019 für den zweiten Vertragsstaat in Kraft tritt, so wird das BEPS-Übereinkommen für steuerbare Ereignisse wirksam, die am oder nach dem 1. Januar 2020 eintreffen.
Für Steuern nach Buchstabe b wird das BEPS-Übereinkommen wirksam, wenn der Veranlagungszeitraum, für welche die Steuern erhoben werden, sechs Monate nach dem Inkrafttreten des BEPS-Übereinkommen für den späteren der Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallendes DBA beginnt. Das heisst beispielsweise, wenn das BEPS-Übereinkommen am 1. September 2018 für den