Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 28 Seiten

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DBA mit gleich guten oder tieferen Quellensteuersätzen – im Vergleich zum DBA zwischen dem Quellenstaat und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens – besteht.

Die Schweiz hat deshalb einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a angebracht. Damit wird durch das BEPS-Übereinkommen die in Artikel 10 enthaltene Missbrauchsklausel nicht in die unter das Übereinkommen fallenden schweizerischen DBA aufgenommen. Auch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthält diese Bestimmung nicht.

Artikel 11 Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Ver-

tragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen

Die materielle Regelung (Absatz 1) dieses Artikels sieht vor, dass ein Vertragsstaat eines DBA Personen, die in diesem Staaten ansässig sind, so besteuern darf, wie es das innerstaatliche Steuerrecht dieses Staates vorsieht und zwar ungeachtet allfälliger anderslautender Bestimmungen des entsprechenden DBA. Gleichzeitig kommen eine Reihe von Ausnahmen (Buchstaben a bis j) zu dieser Regelung zur Anwendung.

Obwohl nirgends explizit festgehalten, wurde diese Bestimmung in allererster Linie für Staaten mit so genannten CFC- bzw. Hinzurechnungs-Bestimmungen geschaffen. Nach diesen Bestimmungen rechnen Staaten in gewissen Situationen Einkünfte von ausländischen Gesellschaften einer inländischen Gesellschaft zu, obwohl es sich bei der ausländischen Gesellschaft um ein eigenständiges Steuersubjekt handelt. Artikel 11 gibt solchen Bestimmungen die rechtliche Grundlage. Die Schweiz kennt keine CFC-Bestimmungen und hat kein Interesse daran, dass andere Staaten solche in Bezug auf Schweizer Konzerngesellschaften anwenden.

Die Schweiz hat deshalb einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a angebracht. Damit wird durch das BEPS-Übereinkommen die materielle Bestimmung von Artikel 11 nicht in die unter das Übereinkommen fallenden schweizerischen DBA aufgenommen. Auch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthält diese Bestimmung nicht.

4. Teil: Umgehung des Betriebsstättenstatus

Artikel 12 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien

Dieser Artikel enthält eine angepasste Definition (Absätze 1 und 2) der so genannten Vertreterbetriebsstätte (Artikel 5 Absätze 5 und 6 OECD-Musterabkommen). Gegenüber der bestehenden Definition schafft sie zwar insgesamt mehr Klarheit; vor allem aber würde ihre Aufnahme in die DBA auch eine Ausweitung des Begriffs der Vertreterbetriebsstätte bedeuten. Die Übernahme einer solchen Bestimmung hätte daher einen Einfluss auf die Ausgewogenheit der DBA, weshalb sie bilateralen Verhandlungen vorbehalten bleiben soll.

Die Schweiz hat deshalb einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 4 angebracht. Damit wird durch das BEPS-Übereinkommen die angepasste Definition der Vertreterbetriebsstätte von Artikel 12 nicht in die unter das Übereinkommen fallenden schweizerischen DBA aufgenommen. Auch das Änderungsprotokoll zum DBA-GB enthält die angepasste Definition der Vertreterbetriebsstätte nicht.

Artikel 13 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimm-

ter Tätigkeiten

Dieser Artikel betrifft die Liste der Tätigkeiten, deren Ausübung zu keiner Betriebsstätte führt (Artikel 5 Absatz 4 OECD-Musterabkommen). Er enthält zwei Optionen: Unter Option A (Absatz 2) werden alle in der Liste aufgeführten Tätigkeiten unter den Vorbehalt einer Hilfstätigkeit oder einer Tätigkeit vorbereitender Art gestellt. Option B (Absatz 3) stützt sich auf den bisherigen Artikel 5 Absatz 4 OECD-Musterabkommen. Dementsprechend gelten die in der Liste aufgeführten Tätigkeiten als Tätigkeiten, die per se nicht zu einer Begründung einer Betriebsstätte führen. Dass es sich dabei um per-se-Ausnahmen handelt, geht aus der Bestimmung von Option B und der entsprechenden Kommentierung klar hervor. Im Unterschied dazu lassen die bisherigen Ausführungen im Kommentar zum OECD-