Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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Hochtouren (Bst. a)

Damit wird die klassische Aktivität von Bergführerinnen und Bergführern beschrieben. Bei Hochtouren ist grundsätzlich mit alpinen Gefahren (Absturz, Lawinen) zu rechnen. Solche Aktivitäten sind ausschliesslich Bergführerinnen und Bergführern vorbehalten.

Alpinwandern ab Schwierigkeitsgrad T4 (Bst. b)

Der Schwierigkeitsgrad T4 entspricht Wandern auf (in der Regel) weiss-blau-weiss markierten Wegen, bei welchen eine Wegspur nicht zwingend vorhanden ist. Teilweise müssen die Hände zum Vorwärtskommen zur Hilfe genommen werden. Das Gelände ist exponiert, weist heikle Grashalden, Schrofen, einfache Firnfelder und apere Gletscherpassagen auf. Diese Aktivität ist Bergführerinnen und Bergführern vorbehalten. Eine Sonderregelung wurde für Wanderleiterinnen und Wanderleiter mit einer Zusatzausbildung geschaffen. Diese dürfen Kundinnen und Kunden im Rahmen von Alpinwanderungen, die höchstens dem Schwierigkeitsgrad T4 entsprechen, begleiten.

Touren mit Schneesportgeräten (Bst. c)

Das Abgrenzungskriterium der Waldgrenze wird aufgehoben (vgl. auch die Aufhebung des Kriteriums der Waldgrenze bei den Aktivitäten nach Bst. d und e).

Auch bei Touren, welche unterhalb der Waldgrenze stattfinden, können Lawinen ausgelöst werden. Zudem bereitete die erforderliche Einzelfall-Beurteilung, ob eine Aktivität unterhalb oder oberhalb der Waldgrenze stattfindet, in der Praxis bis anhin Schwierigkeiten. Somit ist zukünftig auch eine Bewilligung notwendig, um Touren mit Schneesportgeräten unterhalb der Waldgrenze anzubieten.

Weiter wird präzisiert, dass sich die Touren mit Schneesportgeräten nach den

Schwierigkeitsgraden gemäss Anhang 2 Ziffer 3 richten.

Als Schneesportgeräte gelten Skis, Snowboards, Snowblades, Splitboards, Snowskates und ähnliches.

Schneeschuhtouren (Bst. d)

Das Anbieten von Schneeschuhtouren ist neu bereits ab dem Schwierigkeitsgrad WT2 bewilligungspflichtig (bisher ab WT 3). Zu diesem Entscheid hat geführt, dass im Bereich von WT2-Touren in der näheren Umgebung Steilhänge sind und dadurch latent Lawinengefahr besteht. Grundkenntnisse im Beurteilen der Lawinensituation sind erforderlich.

Mit der Aufhebung des Abgrenzungskriteriums der Waldgrenze sind neu auch

Schneeschuhtouren unterhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WT2 bewilligungspflichtig.

Schneeschuhtouren bis zum Schwierigkeitsgrad WT1 dürfen ohne Bewilligung angeboten werden.

Hingegen wird explizit ausgeführt, dass die Begehung von ausgeschilderten und geöffneten Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten nicht unter den Geltungsbereich der Risikoaktivitätengesetzgebung fällt. Diese Regelung ist analog zur Regelung, dass Abfahrten mit Schneesportgeräten auf Skipisten, welche im Verantwortungsbereich der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen liegen, nicht bewilligungspflichtig sind.