Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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Artikel 25

Artikel 25 regelt die in Art. 13 Abs. 1 Risikoaktivitätengesetz vorgesehene Informationspflicht im Detail. Den Hinweis auf die Versicherungsdeckung in Verträgen sahen bereits die Materialien zum Risikoaktivitätengesetz vor.27 Zur weiteren Transparenz ist über die Versicherung oder die der Versicherung gleichgestellte Sicherheit auf Buchungsbestätigungen und allfälligen Billets resp. in einem allfälligen Internetauftritt der Anbieterin oder des Anbieters ebenfalls zu informieren. Die gemäss Verordnung geforderte Information auf Buchungsbestätigungen und Billets kann in der Praxis z.B. durch einen Hinweis auf die AGB’s im Internet oder an ähnlicher Stelle erfüllt werden. Dort ist auf die Versicherungsdeckung hinzuweisen.

Artikel 26

Mit dieser Bestimmung erhalten die Kantone die Befugnis, in ihrer Ausführungsgesetzgebung die einzelnen erlaubten Abfahrten und Touren zu bezeichnen oder die entsprechenden räumlichen Gebiete zu benennen bzw. zu umschreiben. Bei der Erarbeitung eines kantonalen Varianteninventars sind die Bestimmungen gemäss Risikoaktivitätengesetz und Risikoaktivitätenverordnung zu beachten. Das bedeutet,

dass die in einem Varianteninventar erfassten Touren oder Abfahrten einem Bewilligungsinhaber oder einer Bewilligungsinhaberin nicht mehr Kompetenzen einräumen dürfen als die Risikoaktivitätenverordnung es tut. Ein kantonales Varianteninventar kann jedoch zur Rechtssicherheit beitragen.

Ein entsprechendes Varianteninventar kennt aktuell zum Beispiel der Kanton Graubünden.28

Artikel 27

Artikel 27 präzisiert, dass die Strafbestimmungen gemäss Artikel 15 des Gesetzes auch für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar sind.

Artikel 28

Dieser Artikel hebt formell die Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012 auf.

Artikel 29

In Artikel 29 wird festgehalten, dass Bewilligungen für bisherige Anbieterinnen und Anbieter bis zu ihrem Verfall Gültigkeit bewahren.

27 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6039.

28 Vgl. https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/awt/Dokumente/Varianteninventar.pdf.