Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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rer (Aktivitäten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c bis e Risikoaktivitätenverordnung) berechtigt, sofern dies für ihre Ausbildung erforderlich ist. Neu ist in Absatz 3 nicht mehr von der „weiteren“ Ausbildung die Rede, da von dieser Regelung ausdrücklich nur
Erstausbildungen erfasst sind, und nicht auch Weiterbildungen. Die Ausbildungs-Aktivitäten haben unter direkter Aufsicht und unter der Verantwortung einer Schneesportlehrerin oder eines Schneesportlehrers bzw. einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung gemäss Risikoaktivitätenverordnung zu erfolgen. Bei der direkten Aufsicht hat die mit der Aufsicht beauftragte Person die Auszubildenden zu begleiten und während der ganzen Durchführung der Aktivität zu beobachten.
Die Verbände müssen in ihren Ausbildungsreglementen festlegen, ab wann die Grundausbildung ausreichend ist, um als Zweitperson eingesetzt zu werden.
Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung benötigen gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung keine eigene Haftpflichtversicherung.
Artikel 9
Wandern im Sommer bis und mit dem Schwierigkeitsgrad T3 untersteht grundsätzlich keiner Bewilligungspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b Risikoaktivitätenverordnung). Ab dem Schwierigkeitsgrad T4 darf diese Aktivität gewerbsmässig grundsätzlich nur von Bergführerinnen oder Bergführern angeboten werden.
Schneeschuhtouren ihrerseits dürfen bis zum Schwierigkeitsgrad WT1 gemäss der SAC-Schneeschuhtourenskala ohne Bewilligung angeboten werden. Schneeschuhtouren ab dem Schwierigkeitsgrad WT2 bis und mit WT3 rechtfertigen aufgrund ihres Gefährdungspotentials jedoch eine Bewilligungspflicht (vgl. auch Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d). Schneeschuhtouren ab dem Schwierigkeitsgrad WT4 bleiben nach wie vor Bergführerinnen und Bergführern vorbehalten. Die Aktivitäten, die Wanderleiterinnen und Wanderleiter mit einer entsprechenden Bewilligung mit Gästen durchführen dürfen, sind aufgrund besonderer Risiken zusätzlich eingeschränkt. Erstens dürfen keine Aktivitäten durchgeführt werden, bei denen Gletscher überquert werden müssen. Zweitens dürfen abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Steigeisen, Pickel oder Seile verwendet werden müssen.
Die Bewilligung als Wanderleiterin oder Wanderleiter wird gemäss Absatz 2 erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG ist und Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und der Verordnung bietet. Nach Absatz 3 kann ebenfalls eine Bewilligung beantragen, wer einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat. Mit der Revision sollen nun auch Personen, welche über ein von der Internationalen Vereinigung der Wanderleiterverbände (UIMLA) anerkanntes Diplom als «International Mountainleader (IML)» verfügen, eine Bewilligung als Wanderleiterin bzw. als Wanderleiter erhalten können. Ein IML ist eine Person, welche durch die nationalen Mitgliedsverbände nach dem offiziellen Ausbildungsprogramm der UIMLA ausgebildet und geprüft worden ist. Die Ausbildung zu einem IML entspricht jener für den eidgenössischen Fachausweis. Die UIMLA selber führt jedoch keine Ausbildungen durch.
Wanderleiterinnen und Wanderleiter sind weiter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 23 verpflichtet.