Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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Tätigkeits-Kantons einzureichen. Sofern die entsprechenden kantonalen Rechtsgrundlagen es zulassen, besorgt diese auf dem Weg der Amtshilfe das Dossier von der bisherigen Bewilligungsbehörde.
Artikel 20
Artikel 20 führt eine Meldepflicht der Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen ein. Diese haben massgebliche Änderungen der für die Bewilligung zuständigen kantonalen Behörde innert 30 Tagen zu melden. Die Aktualisierung der notwendigen Daten im Verzeichnis der Bewilligungen gemäss Artikel 21 Risikoaktivitätenverordnung ist durch die Kantone laufend vorzunehmen. Meldet eine Person einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton, dann übermittelt der bisherige Bewilligungskanton das Dossier an den neu zuständigen Kanton. Nach Ablauf der Bewilligung sind für eine allfällige Erneuerung der Bewilligung die aktualisierten Daten zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass u.U. eine andere kantonale Bewilligungsbehörde für die Erneuerung der Bewilligung zuständig wird.
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung infolge der eingetretenen Änderungen nicht mehr gegeben, so geht die zuständige kantonale Behörde gemäss Artikel 22 Risikoaktivitätenverordnung vor. Aufgrund der Meldepflicht und den entsprechenden Massnahmen bei deren Missachtung ist es nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde alle bestehenden Bewilligungen jährlich daraufhin überprüft, ob z.B. eine Haftpflichtversicherung besteht. Liegt ein konkreter Verdacht vor, dass eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die zuständige Behörde diesen Verdacht überprüfen und die notwendigen Massnahmen einleiten.
Ein freiwilliger Verzicht auf die Bewilligung infolge Berufs- oder Geschäftsaufgabe ist zukünftig nicht mehr der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Diese frühere Meldepflicht war eine zusätzliche Belastung für die Bewilligungsinhaberinnen und - inhaber, bedeutete jedoch kein Gewinn an Sicherheit.
Artikel 21
Hauptzweck der Risikoaktivitätengesetzgebung ist der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Potenzielle Kundinnen bzw. Kunden sollen möglichst einfach abklären können, ob ein bestimmter Anbieter über die erforderlichen Bewilligungen verfügt. Dies kann am besten gewährleistet werden, wenn das BASPO mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden auf einem zentralen Informationssystem ein Verzeichnis der Anbieterinnen und Anbieter führt, die über eine Bewilligung verfügen.
Das BASPO hat ein solches Verzeichnis auf einer speziell eingerichteten Webseite ins Internet gestellt20. Die zuständigen kantonalen Behörden können die erforderlichen Daten im Verzeichnis mittels eines Log-in’s direkt bearbeiten. Mit diesem elektronischen Verzeichnis erschöpft sich auch der allenfalls nach kantonalem Recht bestehende Anspruch auf Einsicht in die Bewilligungsunterlagen ausserhalb eines Straf- oder Zivilverfahrens; die zuständige kantonale Behörde wird von Anfragen und Auskunftsgesuchen entlastet. Artikel 20 stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Personendaten im Sinne von Artikel 19 DSG21 dar.
20 Vgl. https://www.baspo.admin.ch/de/dokumentation/gesetzliche-grundlagen/risikoaktivitaeten.html.
21 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1).