Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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Neu sollen Wanderleiterinnen und Wanderleiter nach einer entsprechenden Weiterbildung (vgl. Absatz 4) die Möglichkeit haben, Kundinnen und Kunden im Rahmen von Alpinwanderungen zu begleiten, welche maximal dem Schwierigkeitsgrad T4 nach der Wanderskala des SAC vom 5. September 2015 entsprechen. Dazu müssen sie eine vom Berufsverband angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung abschliessen. Die dafür auszustellende Bewilligung lautet folglich „Wanderleiter/in mit Alpinwanderungen“.

Absatz 5 regelt die erlaubten Aktivitäten für in Ausbildung stehende Wanderleiterinnen und Wanderleiter. Diese sind grundsätzlich zur Durchführung derselben Aktivitäten wie fertig ausgebildete Wanderleiterinnen und Wanderleiter (Schneeschuhwanderungen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d Risikoaktivitätenverordnung) berechtigt, sofern dies für ihre Ausbildung erforderlich ist. Neu ist in Absatz 5 nicht mehr von der „weiteren“ Ausbildung die Rede, da von dieser Regelung ausdrücklich nur Erstausbildungen erfasst sind, und nicht auch Weiterbildungen. Die Ausbildungs-Aktivitäten haben unter direkter oder neu auch unter indirekter Aufsicht und unter der Verantwortung einer Wanderleiterin oder eines Wanderleiters, einer Schneesportlehrerin oder eines Schneesportlehrers bzw. einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung gemäss Risikoaktivitätenverordnung zu erfolgen. Bei der direkten Aufsicht hat die mit der Aufsicht beauftragte Person die Auszubildenden zu begleiten und während der ganzen Durchführung der Aktivität zu beobachten. Die indirekte Aufsicht besteht aus einem „Coaching“, indem z.B. die mitverantwortliche Person die beabsichtigten Touren genehmigt.

Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Ausbildung benötigen gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung keine eigene Haftpflichtversicherung.

Artikel 10

Wildwasseraktivitäten sind in der Risikoaktivitätenverordnung bisher lediglich für Betriebe, die für diese Aktivitäten zertifiziert sind, geregelt. Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-e des Gesetzes sind gemäss Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nicht ausdrücklich Betrieben vorbehalten. Solche Aktivitäten wurden vor Inkrafttreten des Gesetzes z.B. nicht nur von Bergführerinnen und Bergführern

(Canyoning), sondern auch von anderen Personen mit entsprechenden Kenntnissen angeboten. Vorallem im Kanton Wallis wurden im Gegensatz zur restlichen Schweiz v.a. Canyoning und River-Rafting nicht nur von Unternehmen, sondern auch von Einzelpersonen angeboten. Dieser Umstand fand im Gesetz aufgrund der besonderen Entstehungsgeschichte des Erlasses keinen Eingang.

Mit der Totalrevision wird dieser Umstand korrigiert. Neu sollen grundsätzlich auch Einzelpersonen eine Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i bis l erhalten, wenn sie über einen eidgenössischen Fachausweis verfügen.

Für Kanulehrerinnen und -lehrer wurde eine entsprechende Ausbildung konzipiert und ein eidgenössischer Fachausweis geschaffen. Diesem Umstand gilt es in der revidierten Risikoaktivitätenverordnung Rechnung zu tragen.

Auch in diesem Tätigkeitsbereich kann das SBFI ausländische Fähigkeitsausweise als gleichwertig anerkennen.

In Ausbildung stehende Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten dürfen lediglich unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für