Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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weise sowie das Diplom für Bergführerinnen und Bergführer der Internationalen Vereinigung für Bergführerverbände (IVBV) dem Abschluss als Bergführerin bzw. Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis gleichgestellt sind. Mit diesen Ausweisen kann folglich ebenfalls eine Bewilligung eingeholt werden.

Das bisherige kantonale Recht anerkennt teilweise noch altrechtliche, kantonale Patente, die vor der Schaffung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführerin oder Bergführer erworben wurden. Es wäre unverhältnismässig, den Inhaberinnen und Inhabern von solchen Patenten, welche bis anhin einer regelmässigen Berufsausübung nachgingen und die vom Berufsverband geforderten Weiterbildungen besucht haben, mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrechts die Berufsausübungsberechtigung zu entziehen und von diesen den nachträglichen Erwerb eines Fachausweises zu verlangen. Diese altrechtlichen Patente werden gemäss Anhang 4 als gleichwertig anerkannt. Der gleiche Hinweis gilt auch für altrechtliche Patente der Schneesportlehrerinnen oder Schneesportlehrer.

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer auch die Durchführung der Risikoaktivität Canyoning (Art. 4 Abs. 1 Bst. i Risikoaktivitätenverordnung) umfasst.

Artikel 6

Gemäss Prüfungsreglement müssen angehende Bergführerinnen und Bergführer eine vierjährige Praxis nachweisen.8 Dies erfordert, dass sie auch Erfahrungen im Führen sammeln können. Die heutigen kantonalen Erlasse enthalten teilweise entsprechende Regelungen.9 Artikel 6 sieht daher vor, dass Personen in einer Bergführerausbildung unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen Touren führen dürfen.

Aspirantinnen und Aspiranten müssen in der Bergführerausbildung den SBV10-Aspirantenkurs, einen von der IVBV11 anerkannten Aspirantenkurs oder einen vom Bundesamt für Sport (BASPO) als gleichwertig anerkannten ausländischen Aspirantenkurs abgeschlossen haben, damit sie eine Bewilligung beantragen können.

Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zur Durchführung derselben Aktivitäten mit Gästen wie dies bei den Bergführerinnen und Bergführern der Fall ist (grundsätzlich Aktivitäten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis h Risikoaktivitätenverordnung). Die Aktivitäten haben jedoch unter zumindest indirekter Aufsicht und in jedem Fall unter der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung gemäss Artikel 5 Risikoaktivitätenverordnung zu erfolgen. Dabei ist von der mitverantwortlichen Bergführerin oder dem mitverantwortlichen Bergführer mit Bewilligung jeweils eine den herrschenden Bedingungen und den allgemeinen Umständen angepasste Einschätzung der Situation vorzunehmen. Gestützt darauf wird entschieden, unter welchen Voraussetzungen (direkte oder lediglich indirekte Aufsicht) eine Aspirantin oder ein Aspirant eine Tour durchführen

8 Vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Reglements über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer oder Bergführerin vom 12. Februar 2003.

9 Vgl. z.B. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über Handel und Gewerbe vom 24. Januar 2007 (HGV) des Kantons Bern, BSG 930.11.

10 Schweizer Bergführerverband; vgl. http://www.4000plus.ch/.

11 Internationale Vereinigung der Bergführerverbände; vgl. http://www.ivbv.info/.