Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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Die Aktivitäten, die Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer mit einer entsprechenden Bewilligung mit Gästen durchführen dürfen, sind aufgrund besonderer Risiken zusätzlich eingeschränkt. Erstens dürfen keine Aktivitäten durchgeführt werden, bei denen Gletscher überquert werden müssen. Zweitens dürfen abgesehen von Schneesportgeräten (z.B. Ski, Snowboard, usw.), Fellen, Harscheisen und Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel wie Steigeisen, Pickel oder Seile verwendet werden.
Von diesen für Touren und Variantenabfahrten allgemein gültigen Regeln zu unterscheiden ist das Fahren im sogenannt „pistenähnlichen Gebiet“, welches auch in Zukunft nicht der Bewilligungspflicht unterliegt. In diesem Gelände, das nach den
SKUS-Richtlinien13 nicht gesichert und somit auf eigene Verantwortung zu befahren ist, können nicht die gleich strikten Anforderungen herangezogen werden. Bis zum Schwierigkeitsgrad L ist das Befahren von pistenähnlichem Gebiet ohnehin nicht reglementiert und folglich nicht bewilligungspflichtig. Sämtliche Schneesportlehrerinnen und -lehrer (auch solche ohne Bewilligungen) dürfen entsprechende Variantenabfahrten anbieten. Weiter wird aus Praktikabilitätsgründen auch eine kurze Querung von einer Skipiste zur nächsten ohne Bewilligung möglich sein, sofern das Gelände nicht lawinengefährdet ist und keine Natur- und Wildschutzzonen verletzt werden.
Abfahrten neben den gesicherten Pisten bleiben somit auch für Personen ohne Bewilligung in eingeschränktem Umfang möglich.
Bereits nach dem geltenden Recht der Kantone wurde diesem Bedürfnis nach Pulverschneeerlebnissen Rechnung getragen. So war es zum Beispiel nach bündnerischem Recht zulässig, dass sich Personen ohne anerkannte Ausbildung (z.B. Mitarbeitende einer Schneesportschule) bis zu 60 Meter von einer Piste wegbewegen durften.14 Bei Bedarf können die zuständigen kantonalen Behörden die Abgrenzung des zulässigen Geländes in einem Varianteninventar vornehmen.
Absatz 2 führt aus, dass die vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweise und die altrechtlichen Patente gemäss Anhang 4 Ziffer 3 Risikoaktivitätenverordnung dem Abschluss als Schneesportlehrerin bzw. Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis gleichgestellt sind. Neu ist auch der Abschluss als «Instructor SSBS» mit einer Zusatzausbildung im Bereich Varianten und Touren gemäss Ausbildungsreglement des Schweizer Schneesport Berufs- und Schulverband (SSBS) vom Oktober 2016 dem Abschluss als Schneesportlehrerin oder
Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis gleichgestellt. Diese Gleichstellung ist Ausfluss des Urteils vom 20. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit welchem die Beschwerde eines SSBS Instructors gutgeheissen worden ist und die bernische Vollzugsstelle der Risikoaktivitätengesetzgebung angewiesen worden ist, dem Beschwerdeführer die Bewilligung als Schneesportlehrer zu erteilen. Die Ausbildung des Beschwerdeführers wurde als gleichwertig im Sinn von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Risikoaktivitätengesetzes wie die Ausbildung zur Schneesportlehrerin bzw. zum Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis betrachtet.
Absatz 3 regelt die erlaubten Aktivitäten für in Ausbildung stehende Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer. Diese sind grundsätzlich zur Durchführung derselben Aktivitäten wie fertig ausgebildete Schneesportlehrerinnen und Schneesportleh-
13 Abrufbar unter: http://www.skus.ch/.
14 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. g der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen vom 7. September 2004 des Kantons Graubünden, BR 947.200.