Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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Anhang 1
In Anhang 1 wird detailliert umschrieben, welche Angaben das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung enthalten muss und welche Unterlagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eingereicht werden müssen.
Anbieterinnen und Anbieter aus Drittstaaten ohne Niederlassungsausweis müssen dem Gesuch eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung, resp. einer Kurzaufenthaltsbewilligung, beilegen.
Ausländische Anbieterinnen und Anbieter aus Drittstaaten (ohne Stellenantritt in der Schweiz), die ausschliesslich ausländische Reisegruppen während maximal acht Tagen in die Schweiz begleiten (z.B. Bergführer aus den Anden, welche in der Schweiz eine Hochtour mit einer Gruppe durchführen) und danach mit der Gruppe ins Ausland weiterreisen, sind von der (Aufenthalts-)Bewilligungspflicht ausgenommen. Sie müssen lediglich die Visabestimmungen einhalten.29 Benötigt eine Anbieterin oder ein Anbieter kein Visum, so ist dem Gesuch eine Kopie des aktuellen Reisepasses (Beweis bewilligungsfreies Einreisen) beizulegen.
Erfolgt eine solche Tätigkeit während mehr als acht Tagen innerhalb eines Kalenderjahres, so ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.30
Anhang 2
Anhang 2 verweist auf die verschiedenen Skalen mit den Schwierigkeitsgraden, die der Schweizer Alpen-Club SAC entwickelt hat. Diese sind auf der Webseite des BASPO einsehbar. Neu ist die Klettersteigskala des SAC von Juni 2015 ebenfalls aufgeführt.
Anhang 3
In Anhang 3 befindet sich die Tabelle mit den Schwierigkeitsgraden Wildwasser I bis VI gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. j und k Risikoaktivitätenverordnung. Diese übernimmt das System der Einteilung der Schwierigkeitsgrade gemäss der internationalen Kanu-Föderation.
Anhang 4
In Anhang 4 befindet sich die Liste mit den altrechtlichen Patenten, welche dem Abschluss als „Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis“ oder „Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis“, dem Abschluss als „Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis“ oder „Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis“ sowie dem Abschluss als „Kletterlehrerin mit eidgenössischen Fachausweis“ oder „Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis“ gleichgestellt sind. Die Inhaberinnen und Inhaber eines solchen altrechtlichen Patents können mit diesem eine Bewilligung beantragen, ohne über einen eidgenössischen Fachausweis verfügen zu müssen.
29 Vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AuG), S.129 ff., abrufbar unter: https://www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-augd.pdf.
30 Vgl. Art. 14 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201).