Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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kann. Der SBV regelt die Aktivitäten, welche Aspirantinnen und Aspiranten durchführen dürfen, beispielsweise in Artikel 29 ff. der Wegleitung zum Reglement über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer oder Bergführerin.12

Die indirekte Aufsicht besteht aus einem „Coaching“ mit einem angemessenen Briefing durch die mitverantwortliche Bergführerin resp. den mitverantwortlichen Bergführer. Bei der direkten Aufsicht begleitet und beaufsichtigt die Bergführerin oder der Bergführer mit Bewilligung die Aspirantin oder den Aspiranten auf der Tour.

Weiter ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 23 Risikoaktivitätenverordnung Voraussetzung für die Bewilligungserteilung. Ausserdem haben Bergführer-Aspirantinnen und –Aspiranten Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Risikoaktivitätengesetz und dieser Verordnung zu bieten.

Absatz 3 regelt analog zu den Bergführerinnen und Bergführern, unter welchen Bedingungen Aspirantinnen bzw. Aspiranten Canyoning anbieten dürfen. Sie benötigen hierzu die Zusatzausbildung des SBV oder der IVBV und unterstehen der Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit Bewilligung. Die verantwortliche Bergführerin bzw. der verantwortliche Bergführer mit Bewilligung nimmt dabei eine den herrschenden Bedingungen und den allgemeinen Umständen angepasste Einschätzung der Situation vor. Gestützt darauf wird entschieden, ob eine direkte Aufsicht wahrzunehmen ist.

Artikel 7

Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer dürfen ihre Aktivität nicht in beliebigem Gelände anbieten, da sie nicht in allen Bereichen der alpinen Gefahren ausgebildet sind. Zum einen dürfen während dem Zu- oder Abstieg keine Gletscher überquert werden. Zum anderen darf der Weg zum oder vom Klettergelände weg keine besonderen Risiken aufweisen. Das schliesst Aktivitäten aus, bei welchen für den Zu- oder Abstieg technische Hilfsmittel wie Pickel oder Steigeisen verwendet werden müssen. Bis anhin durfte der Schwierigkeitsgrad des Zu- oder Abstiegs zu Kletterrouten maximal T3 entsprechen. Neu darf der Zu- oder Abstieg kein Gehen am kurzen Seil erfordern. Diese Neuregelung ist im Klettersport sinnvoller, da ein Zu- bzw. Abstieg zu einer Kletterroute meist nicht im Sinne eines Schwierigkeitsgrades der SAC-Skala eingestuft werden kann. Ist ein Zustieg ohne Gehen am kurzen Seil nicht möglich, so ist die Durchführung der Aktivität mit Gästen einer Bergführerin oder einem Bergführer mit Bewilligung vorbehalten. „Gehen am kurzen Seil“ ist eine Fortbewegungstechnik im Alpinsport und bei Berufsleuten ein gebräuchlicher und verständlicher Begriff.

Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer erhalten eine Bewilligung, wenn sie über einen eidgenössischen Fachausweis als Kletterlehrerin bzw. als Kletterlehrer oder über einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis verfügen und Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach Gesetz und Verordnung bieten. Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sind nach Artikel 23 Risikoaktivitätenverordnung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Altrechtliche Patente, welche vor der Schaffung des eidgenössischen Fachausweises als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer erworben wurden, werden gemäss Anhang 4 als gleichwertig anerkannt.

12 Vgl. http://www.4000plus.ch/fileadmin/user_upload/Ausbildung/11_BF_Wegleitung_d.pdf.