Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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River-Rafting (Bst. j)

Zum Raft bzw. Rafting bestehen in der BSV5 zahlreiche Regelungen. So definiert das Schifffahrtsrecht u.a. ein Raft als Schiff und noch genauer als "ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen" (Art. 2 Bst. a Ziff. 12 BSV). Die in der Risikoaktivitätengesetzgebung geregelte Aktivität des River-Raftings knüpft hier an.

Buchstabe j knüpft für die Definition des Wildwassers an der Wildwasser-Schwierigkeitstabelle der Internationalen Kanu-Föderation (ICF) an, welche nahezu weltweite Anerkennung geniesst. Diese Tabelle ist in Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung wiedergegeben. Für das Befahren von Fliessgewässern, die einen Schwierigkeitsgrad von Wildwasser III und mehr aufweisen, muss eine Bewilligung eingeholt werden. Für das Befahren von Fliessgewässern, welche dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser I und II entsprechen, wird keine Bewilligung benötigt.

Wildwasserfahrt (Bst. k)

In Ergänzung zum River-Rafting sollen aus Gründen der Rechtsgleichheit auch Fahrten mit Schlauchbooten auf Fliessgewässern der Risikoaktivitätengesetzgebung unterstehen. Schlauchboote sind nach der Binnenschifffahrtsverordnung Schiffen gleichgestellt (vgl. Art. 2 Bst. a Ziff. 13 BSV) und gelten nicht als Sportgeräte. Zudem sind auch Aktivitäten mit Sportgeräten, insbesondere mit Hydrospeed, Funyak und Tubes dem Gesetz unterstellt.6 Zu diesen Sportgeräten zählen auch „gewöhnliche“ Kanus oder Kajaks. Für die Definition des Wildwassers kann auf den vorherstehenden Kommentar zu Buchstabe j verwiesen werden. Für das Befahren von Fliessgewässern gelten die gleichen Einschränkungen wie bei Buchstabe j.

Bungee-Jumping (Bst. l)

Bezüglich Bungee-Jumping kann eine Abgrenzung zu den Angeboten des Schaustellergewerbes vorgenommen werden. Aktivitäten, welche auf zugelassenen mobilen Anlagen des Schaustellergewerbes stattfinden, unterstehen der Gesetzgebung über Risikoaktivitäten nur, wenn die Anbieter dieser Aktivitäten über keine Bewilligung nach Artikel 25 der Verordnung vom 4. September 20027 über das Gewerbe der Reisenden verfügen.

Die Durchführung von sogenannten Pendelsprüngen ist in jedem Fall von der Risikoaktivitätenverordnung erfasst. Vgl. auch die Definition in Absatz 4. Es spielt dabei keine Rolle, welche Plattform für die Ausübung von Bungee-Jumping gewählt wird (Überhang, Brücke, Gebäude, etc.).

Artikel 5

Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zur Durchführung sämtlicher Aktivitäten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis h Risikoaktivitätenverordnung.

In Absatz 2 wird ausgeführt, dass die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsaus-

5 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1).

6 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6030.

7 SR 943.11.