Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung sind zur Durchführung derselben Aktivitäten wie fertig ausgebildete Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer (Aktivitäten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. h Risikoaktivitätenverordnung) berechtigt, sofern dies für ihre Ausbildung erforderlich ist. Neu ist in Absatz 5 nicht mehr von der „weiteren“ Ausbildung die Rede, da von dieser Regelung ausdrücklich nur Erstausbildungen erfasst sind, und nicht auch Weiterbildungen. Die Ausbildungs-Aktivitäten haben unter direkter Aufsicht und unter der Verantwortung einer Kletterlehrerin oder eines Kletterlehrers bzw. einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung gemäss Risikoaktivitätenverordnung zu erfolgen. Bei der direkten Aufsicht hat die mit der Supervision beauftragte Person die Auszubildenden zu begleiten und während der ganzen Durchführung der Aktivität zu beobachten. Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung benötigen gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung keine eigene Haftpflichtversicherung.

Neu dürfen Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer mit einer entsprechenden Zusatzausbildung Kundinnen und Kunden auf Klettersteigen bis maximal zum Schwierigkeitsgrad K3 nach der Schwierigkeitsskala des Schweizer Alpen-Clubs SAC vom Juni 2015 begleiten. Die Zusatzausbildung muss vom Berufsverband angeboten bzw. anerkannt sein. Die dafür auszustellende Bewilligung lautet folglich „Kletterlehrer/in mit Klettersteigen bis K3“.

Artikel 8

Abs. 1 hält fest, dass die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer zur Durchführung von Aktivitäten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c bis e berechtigt. In Abs. 1 Buchstabe a wird für die verschiedenen Aktivitäten der höchste Schwierigkeitsgrad, in welchem Schneesportlehrerinnen und -lehrer zum Begleiten von Gästen tätig sein dürfen, festgelegt.

- Für Skitouren entspricht dies dem Schwierigkeitsgrad WS (=wenig schwierig). Skitouren ab Schwierigkeitsgrad ZS (= ziemlich schwierig) sind Bergführerinnen und Bergführern mit Bewilligung vorbehalten. Der Schwierigkeitsgrad WS entspricht einer Hangneigung bis max. 35°.

- Für Schneeschuhtouren entspricht dies dem Schwierigkeitsgrad WT3. Um Schneeschuhtouren ab dem Schwierigkeitsgrad WT4 durchzuführen, ist eine Bewilligung für Bergführerinnen oder Bergführer notwendig. Der Schwierigkeitsgrad WT3 entspricht mässig steilen Schneeschuhtouren bis zu einer Hangneigung von 30°.

- Für Variantenabfahrten wird der höchste erlaubte Schwierigkeitsgrad neu von ZS (= ziemlich schwierig) auf S (= schwierig) der SAC-Skitouren-Skala vom September 2012 erhöht. Der Schwierigkeitsgrad S entspricht Abfahrten ab 40° Hangneigung und kann lange Rutschwege, die teilweise in Steilstufen abbrechen, sowie Steilhänge ohne Ausweichmöglichkeiten umfassen. Viele Hindernisse sowie lange und steile Engpässe erfordern eine ausgereifte und sichere Fahrtechnik.

Diese Kompetenzerweiterung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer ist aufgrund ihrer fundierten Ausbildung für diese Tätigkeit, welche einer ihrer Kernkompetenzen darstellt, gerechtfertigt. Weiter erfolgt bei Variantenabfahrten der Zugang über eine Bergstation einer Skilift- oder Seilbahnanlage. Dabei handelt es sich um bekanntes Gebiet, was die Einschätzung der Lawinengefahr einfacher macht.