Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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ligung ist vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde einzuholen. Die Berufsausübungsbewilligung nach Risikoaktivitätengesetzgebung ersetzt die ausländerrechtliche Bewilligung nicht.

Artikel 18

Absatz 1 regelt die Zuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung. Bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland hält die Bestimmung fest, dass jene kantonale Behörde zuständig ist, bei welcher die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller die beabsichtigte Aktivität hauptsächlich ausüben wird (Ort der hauptsächlichen Tätigkeit). Auf einer Webseite des BASPO werden die zuständigen kantonalen Stellen aufgelistet18.

Falls Gesuche nicht in der Amtssprache der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden, können diese zur Verbesserung zurückgewiesen werden.

Den Kantonen steht es frei, für die Bewilligungserteilung interkantonale Konkordate zu bilden.

Absatz 2: Die für die Gesuchseinreichung notwendigen Unterlagen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person bzw. um eine Einzelfirma oder um inländische oder ausländische Anbietende handelt oder je nach Aktivität, welche zur Diskussion steht. Im Anhang 1 Risikoaktivitätenverordnung sind die notwendigen Angaben aufgelistet.

Absatz 3 schafft auf Bundesebene eine Rechtsgrundlage für kantonale Formulare. Das Einreichen des Gesuchs auf dem Formular kann vom Kanton somit zur Bewilligungsvoraussetzung gemacht werden; dazu bedarf es aber einer entsprechenden Norm in einem kantonalen Rechtserlass.

Absätze 4 und 5 legen für die Behandlung der Gesuche verbindliche Fristen fest. Einerseits muss die zuständige kantonale Behörde das Gesuch innert einer Frist von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang vorprüfen und innert einer weiteren Frist von zehn Arbeitstagen ab Vorliegen des vollständigen Gesuchs abschliessend behandeln. Sind die eingereichten Unterlagen mangelhaft oder unvollständig, so weist die Behörde das Gesuch zurück und setzt eine Frist zur Nachbesserung. Reichen die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller das verbesserte Gesuch bzw. die erforderlichen Unterlagen innerhalb der von der Behörde angesetzten Nachfrist nicht ein, erlässt die kantonale Behörde einen schriftlich begründeten, abweisenden Entscheid und eröffnet diesen der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller. Eine Regelung,

wann spätestens vor der geplanten Aufnahme der Aktivität das Gesuch einzureichen ist, erübrigt sich: Bei einem vollständig eingereichten Gesuch darf die Bewerberin bzw. der Bewerber darauf vertrauen, dass der Behördenentscheid maximal innert Monatsfrist ergeht und eröffnet wird. In einzelnen Kantonen wird die Bewilligung am Schalter der zuständigen Behörde beantragt werden können. In diesen Fällen wird sich – bei Vorliegen der notwendigen Gesuchsunterlagen – die Behandlungsdauer auf die Zeit der Vorsprache bei den Behörden beschränken.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Risikoaktivitätengesetz gilt die Bewilligung einer kantonalen Behörde für das ganze Gebiet der Schweiz. Bewilligungen für Einzelpersonen gelten

18 https://www.baspo.admin.ch/de/dokumentation/gesetzliche-grundlagen/risikoaktivitaeten/merkblaetter-und-links.html.