Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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Artikel 16
Das VBS ist legitimiert, geeignete Institutionen zu unterstützen, die sich der Erarbeitung oder Weiterentwicklung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsüberprüfungen, namentlich im Bereich der Musterrisikoanalysen, der Beurteilung von Qualifikationen sowie in der Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Zertifizierung, widmen. Nur so kann das bisherige hohe Schutzniveau auch zukünftig gehalten werden. Solche Leistungen sollen neu unterstützt werden. Hierzu wird das BASPO mit der entsprechenden Institution einen Leistungsvertrag abschliessen.
Artikel 17
Bisher galt für Anbieter aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, welche während maximal 10 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres gewerbsmässig Aktivitäten in der Schweiz anbieten wollten, eine Sonderregelung. Sie konnten in dieser Zeitspanne in Bezug auf die Anerkennung der Berufsqualifikation ohne Bewilligung und ohne Meldeverfahren15 gewerbsmässig Aktivitäten in der Schweiz anbieten.
Diese Regelung hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Für die Vollzugsbehörden ist nicht überprüfbar, ob sich die einzelnen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer an diese Frist von 10 Tage halten.
Neu müssen alle Angehörigen der EU oder von EFTA-Staaten, die ihre Berufsqualifikation nicht in der Schweiz erworben haben und im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz selbstständig oder als entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erwerbstätig sein wollen, vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz ihre Meldepflicht in Bezug auf die Anerkennung der Berufsqualifikation erfüllen. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer erstattet die Meldung jeweils über das Online-Meldesystem auf der Internetseite des SBFI.16 Wollen sich ausländische Anbieter in der Schweiz niederlassen (>90 Tage), so ist das Meldeverfahren des SBFI nicht anwendbar. Die Anbieter unterliegen in diesem Fall dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 18 Risikoaktivitätenverordnung.
Unabhängig vom Meldeverfahren des SBFI sind gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen die Einsätze über das Meldeverfahren des Staatssekretariats für Migration (SEM) für die kurzfristige Erwerbstätigkeit anzumelden. Diese Meldung erfolgt ebenfalls online.17 Dauert eine Dienstleistungserbringung insgesamt mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr, ist eine ausländerrechtliche Bewilligung einzuholen.
Nicht unter die Bestimmung von Art. 17 fällt eine vorübergehende Begehung von schweizerischem Territorium, sofern Ausgangspunkt und Ende der Aktivität im Ausland liegen.
Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten (sog. Drittstaatenangehörige) benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ausländerrechtliche Bewilligung. Die Bewil-
15 Vgl. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD); SR 935.01.
16 Abrufbar unter: https://www.sypres.admin.ch/sypresweb/?login
17 https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html.