Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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Als Sicherheitsmanagementsystem sind die Normen ISO 21101:2014 „Adventure tourism – Safety management systems – Requirements“ und ISO 21103:2014 „Adventure tourism – Information for participants“ sowie der dazu gehörende technische Bericht ISO/TR 21101:2013 „Adventure tourism – Leaders – Personnel competence“ zu verwenden. Diese Normen sind von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) publiziert. Sie sind breit abgestützt und inhaltlich sowie sicherheitstechnisch gleichwertig im Vergleich zum Sicherheitsmanagementsystem von „Safety in adventures“.
Im Weiteren wird verlangt, dass zum einen Zertifizierungen nur von Auditoren durchgeführt werden, welche sich über Fachkenntnisse in den entsprechenden Aktivitäten ausweisen können und zum anderen Überprüfungen der Sicherheitsstandards auch in der praktischen Umsetzung vor Ort garantiert werden.
Anerkennungen werden befristet erteilt. Sie gelten höchstens 5 Jahre und können auf Gesuch hin jeweils um fünf weitere Jahre verlängert werden.
In den Absätzen 3 bis 5 finden sich Ausführungen zu den Folgen, sofern die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Gemäss Absatz 5 ist das VBS berechtigt, Anerkennungen mit sofortiger Wirkung zu suspendieren oder zu entziehen, wenn Anerkennungsvoraussetzungen entfallen.
Artikel 14
Als Mindestanforderungen an eine Zertifizierung wird verlangt, dass die Musterrisikoanalysen von „Safety in adventures“ beizuziehen sind. Dies ist notwendig, da die ISO-Normen nur den Zertifizierungsprozess regeln. Einen effektiven Sicherheitsstandard kann nur mit den konkreten Musterrisikoanalysen garantiert werden.
Zudem sind für die Durchführung der jeweiligen Aktivitäten nur Personen einzusetzen, die über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügen. Diese Ausbildungsabschlüsse sind aktuell in der sogenannten Ausbildungsliste von „Safety in adventures“ umschrieben. Die Ausbildungsliste legt fest, über welche Ausbildung ein eingesetzter Guide in Bezug auf eine bestimmte Aktivität verfügen muss.
Die Musterrisikoanalysen und die Ausbildungsliste (vgl. Anhang 5 und 6) publiziert das BASPO im Internet. Sofern sich im Bereich der Musterrisikoanalysen oder der erforderlichen Qualifikationen Weiterentwicklungen ergeben, kann das VBS die Musterrisikoanalysen gemäss Anhang 5 sowie die Ausbildungsliste gemäss Anhang 6 Ziffer 1 anpassen.
Artikel 15
Zertifizierungen nach den obgenannten ISO-Normen sollten auch für ausländische Unternehmen mit einem verhältnismässigen Aufwand durchführbar sein.
Das BASPO anerkennt deshalb im Einzelfall Zertifizierungen von ausländischen Zertifizierungsstellen, sofern die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie nach Artikel 14 erfüllt sind. Es erlässt eine Anerkennungsverfügung zu Handen des Inhabers der Zertifizierung. Diese ist die Grundlage für die notwendige kantonale Bewilligung.