Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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vier Jahre (vgl. Art. 9 Abs. 1 Risikoaktivitätengesetz). Bewilligungen für zertifizierte Betriebe gelten zwei Jahre (vgl. Art. 9 Abs. 2 Risikoaktivitätengesetz).
Absatz 6 wird mit den neu reglementierten Tätigkeiten ergänzt. Dadurch gelten die Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 des Gesetzes auch für Leiterinnen und Leiter für Wildwasser.
Gemäss Absatz 7 richtet sich das Verfahren im Übrigen nach kantonalem Recht. Die letzte kantonale Instanz muss ein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG19 sein, da gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist.
Artikel 19
Gemäss Art. 7 Abs. 2 Risikoaktivitätengesetz erfolgt die Erneuerung von Bewilligungen in einem vereinfachten Verfahren. Artikel 19 der Verordnung trägt diesem Umstand Rechnung und reduziert die Anforderungen an die Erneuerung. Die Bestimmung muss im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach Artikel 20 Risikoaktivitätenverordnung gesehen werden: Alle massgeblichen Änderungen während der Bewilligungsdauer sollten der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Erneuerung bereits bekannt sein.
In Absatz 1 wird präzisiert, dass es sich hier lediglich um die Erneuerung von Einzelbewilligungen handelt. Erneuerungen von Bewilligungen von Anbietern von zertifizierten Aktivitäten sind in Absatz 2 geregelt.
Die Erneuerung einer Bewilligung für Aktivitäten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis h und k Risikoaktivitätenverordnung hängt davon ab, ob die erforderliche Weiterbildungspflicht erfüllt wird. Dabei wird der Minimalumfang der Weiterbildung auf zwei Tage festgelegt. Eine zweitägige Weiterbildungspflicht innerhalb einer vierjährigen Bewilligungsperiode erscheint in Anbetracht des Risikos, das mit den entsprechenden Aktivitäten verbunden ist, vertretbar. Bei der Weiterbildung muss es sich um eine von den Berufsverbänden angebotene oder anerkannte Weiterbildung im Bereich „Sicherheit und Risikomanagement“ handeln.
Die Weiterbildungspflicht im Bereich „Sicherheit und Risikomanagement“ wird mit der Revision insofern konkretisiert, als dass sie zwingend Themen nach Artikel 2 des Gesetzes (Sorgfaltspflichten) beinhalten muss. Erste-Hilfe-Auffrischungskurse werden folglich nicht genügend sein, um als Weiterbildung im Sinne der Risikoaktivitätenverordnung betrachtet zu werden.
Ausserdem ist eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 13 Risikoaktivitätengesetz sowie gemäss Artikel 24 Risikoaktivitätenverordnung nachzuweisen. In welcher Form diese Bestätigung erfolgt, wird bewusst offen gelassen. Die Vollzugsstellen sollen selber entscheiden können, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.
Anbieterinnen und Anbieter von zertifizierten Aktivitäten müssen für die Erneuerung der Bewilligung die Verlängerung der Zertifizierung nachweisen können.
Bei einem Sitz- bzw. Wohnsitzwechsel oder bei einem Wechsel des Orts der hauptsächlichen Tätigkeit in einen anderen Kanton ist das Erneuerungsgesuch nach Ablauf der ursprünglichen Bewilligung bei der Behörde des neuen Sitz-, Wohnsitz- oder
19 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).