Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 22

Artikel 22 regelt die zu ergreifenden Massnahmen bei der Missachtung von Vorschriften. Die Regelungen stellen hinsichtlich des Entzugs der Bewilligung Ausführungsvorschriften zu Artikel 10 des Risikoaktivitätengesetzes dar. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers stellt der Entzug die letzte, schwerste Massnahme dar.22

Absatz 1 listet in nicht abschliessender Weise die Fälle auf, in denen die zuständige kantonale Behörde Massnahmen zu ergreifen hat. Explizit vorgesehen ist im Gesetz der Entzug der Bewilligung nur dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Artikel 10 Risikoaktivitätengesetz). Streng genommen betrifft dies somit nur die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 - 6 Risikoaktivitätengesetz und die ergänzenden Vorschriften von Artikel 5 - 11 Risikoaktivitätenverordnung. Aus den Materialien geht aber klar hervor, dass ein Entzug der Bewilligung auch beim Fehlen der Berufshaftpflichtversicherung erfolgen kann.23

Hegt die zuständige kantonale Behörde den Verdacht, dass eine Anbieterin bzw. ein Anbieter Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung missachtet, so steht es ihr frei, das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen aktiv zu kontrollieren.

Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige kantonale Behörde die Anbieterin bzw. den Anbieter zuerst auffordert, die festgestellten Mängel zu beheben. Eine solche Aufforderung kann regelmässig mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB24 verknüpft werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe wird die Bewilligung nach Absatz 3 erst dann mittels Verfügung entzogen, wenn keine Aussicht auf eine Behebung des Mangels besteht.

Stellt die kantonale Behörde fest, dass ein gravierender Mangel vorliegt, so ist sie gehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid zum Entzug der Bewilligung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Da die Ausübung von Risikoaktivitäten nicht zwangsläufig nur im Bewilligungskanton erfolgen wird, ist jede kantonale Vollzugsbehörde gemäss Absatz 4 gehalten, festgestellte Missachtungen von Vorschriften der für die Bewilligung der fehlhaften Person zuständigen kantonalen Behörde zu melden, damit diese die nötigen Massnahmen einleiten kann. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, aktiv präventive Kontrollen der Anbieterinnen und Anbieter von Risikoaktivitäten durchzuführen. Dies steht ihnen jedoch frei.

Artikel 23

Bei den Gebühren wird nicht unterschieden zwischen natürlichen Personen sowie Einzelfirmen und juristischen Personen. Die Gebühren sind für alle gleich hoch.

Für alle Gebühren werden Höchstwerte festgelegt. Die Kantone sollen bei der konkreten Festsetzung der Gebühren soweit wie möglich autonom bleiben.

Für die Erteilung und neu auch für die Erneuerung einer Bewilligung wird die Gebühr auf höchstens 100 Franken festgesetzt. Dies rechtfertigt sich, da die Erneuerung einer Bewilligung für die Vollzugsbehörden mindestens einen gleich hohen Aufwand wie für die Erteilung einer Erst-Bewilligung verursacht. Für den Entzug einer Bewilligung wird die Gebühr auf höchstens 200 Franken festgesetzt.

22 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6038.

23 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6039.

24 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0).