Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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Wildwasserfahrten eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Artikel 11
Mit der Zertifizierung wird sichergestellt, dass Betriebe für die entsprechenden Aktivitäten ein Sicherheitsmanagementsystem implementiert haben, das für ein ausreichendes Schutzniveau bei der Durchführung garantiert.
Gemäss Artikel 11 besteht die Möglichkeit, dass Betriebe alle Aktivitäten nach Art. 4 Abs. 1 anbieten können. Für sämtliche dieser Aktivitäten ist durch die Zertifizierung sicherzustellen, dass die Sicherheit der Kundinnen und Kunden gewährleistet ist.
Mit einem Label (aktuell z.B. von Safety in adventures) kann gegenüber der Kundschaft dokumentiert werden, dass ein Betrieb über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt, das bestimmten Mindestanforderungen genügt.
Artikel 12 - 16
Beim Erlass der Risikoaktivitätenverordnung war kein geeignetes Normensystem für Zertifizierungen im Bereich Risikoaktivitäten in Kraft. Mit dem Sicherheitsmanagementsystem von „Safety in adventures“ existierte jedoch eine geeignete Zertifizierungsgrundlage, die durch das VBS anerkannt werden konnte. Zwischenzeitlich hat sich die Situation verändert. Nebst dem auf den schweizerischen Markt zugeschnittenen Sicherheitsmanagementsystem von „Safety in adventures“ finden sich neu ISO-Normen für die Zertifizierung von Adventure- bzw. Outdoor-Aktivitäten auf dem Markt. Diese ISO-Normen sind weitgehend deckungsgleich mit dem Managementsystem von „Safety in adventures“. In Anbetracht der Tatsache, dass Risikoaktivitäten weltweit nach den gleichen Regeln durchgeführt werden, rechtfertigt sich eine Übernahme der neuen ISO-Normen als Grundlage für Zertifizierungen.
Artikel 12
Die bisherige Vorschrift, wonach Zertifizierungen durch eine akkreditierte Stelle vorgenommen werden müssen und Zertifizierungsstellen ein Sicherheitsmanagementsystem anzuwenden haben, das von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als taugliche Grundlage für die Zertifizierung eingeschätzt worden ist, wird durch ein einfacheres System ersetzt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine solche Akkreditierung zu teuer ausfallen würde. Die Branche ist nicht in der Lage, die sich daraus für die Zertifizierungen ergebenden Kosten zu tragen. Für den Vollzug der Risikoaktivitätenverordnung ist der Bund jedoch darauf angewiesen, dass Betriebe zertifiziert werden können.
Deshalb werden die Zertifizierungen künftig durch vom VBS anerkannte Stellen vorgenommen. Die Anerkennung erfolgt durch den Erlass einer Verfügung.
Artikel 13
Das VBS anerkennt Zertifizierungsstellen, wenn diese nach der Norm ISO/IEC 17021-1:2015 zertifizieren. Diese Norm definiert die Anforderungen an Zertifizierungsstellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.