Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten
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Artikel 24
Alle Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind nach Artikel 13 des Gesetzes verpflichtet, für die Ausübung der bewilligten Tätigkeiten eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit zu erbringen. Die Versicherung über eine Betriebshaftpflichtversicherung wird der Versicherung über eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt.
In Ausführung von Art. 13 Abs. 2 Risikoaktivitätengesetz setzt Absatz 1 die notwendige minimale Versicherungssumme auf CHF 5 Mio. pro Jahr fest. Die Höhe der Versicherungsdeckung wurde in der Grössenordnung CHF 5-10 Mio. bereits in den Materialien zum Risikoaktivitätengesetz erwähnt.25 Mit der Festsetzung einer obligatorischen Versicherungssumme am unteren Ende der vom Parlament gewünschten Risikodeckung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es für gewisse Aktivitäten schwierig wäre, einen Versicherer zu finden, der eine Haftpflichtversicherung anzubieten gewillt ist.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen Art. 7 Abs. 2 und 3 VKKG.26 Diese Regelung hat sich bewährt.
Das Versicherungsunternehmen oder die Bank müssen ihren Sitz nicht zwingend in der Schweiz haben. Es ist also auch möglich, die Berufshaftpflichtversicherung, respektive eine andere Sicherheit, mit einem ausländischen Unternehmen abzuschliessen.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist als Auflage in der Risikoaktivitäten-Bewilligung festzuhalten. Die bisherige Praxis einzelner Kantone, von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu verlangen, kann beibehalten werden, obschon bei der erstmaligen Bewilligungserteilung der Haftpflichtversicherungsnachweis im Prinzip nicht beigebracht werden müsste. Der Kanton darf jedoch ab dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung kontrollieren, ob eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorliegt.
Bei der Bewilligungserneuerung ist der Haftpflichtversicherungsnachweis als Voraussetzung der Bewilligungserteilung zu betrachten (vgl. Art. 19 Risikoaktivitätenverordnung).
Es besteht die Möglichkeit, dass sich Anbieterinnen und Anbieter von Risikoaktivitäten über die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens, bei welchem sie angestellt sind, versichern lassen. So kann sich beispielsweise ein Skilehrer über die Betriebshaftpflichtversicherung der Skischule, bei welcher er arbeitet, versichern.
Dieser Skilehrer benötigt demnach keine eigene Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten, sofern er sämtliche Aktivitäten im Rahmen seiner Anstellung ausübt. Ist eine Person neben ihrer Anstellung noch auf eigene Rechnung unterwegs, dann muss sie sich über eine entsprechende Haftpflichtversicherung ausweisen können.
25 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6039.
26 Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkreditgesetz (VKKG;SR 221.214.11).