Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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Variantenabfahrten (Bst. e)

Im Unterschied zu den Skitouren gemäss Buchstabe c sind Variantenabfahrten – eine Ausnahme besteht beim Heli-Skiing – durch Bergbahnen erschlossen (vgl. Definition in Art. 4 Abs. 2 Risikoaktivitätenverordnung). Personen, die über keine Bewilligung verfügen, dürfen Aktivitäten bis zum Schwierigkeitsgrad L anbieten.

Eine spezifische Regelung für das Heli-Skiing ab Gebirgslandeplätzen in der Risikoaktivitätenverordnung ist nicht notwendig: Die in Artikel 8 generell-abstrakt aufgelisteten Kriterien bestimmen, ob ab einem bestimmten Gebirgslandeplatz bei den gegebenen Umständen eine Abfahrt durchgeführt werden kann. Bei einem kantonalen Varianteninventar (vgl. Art. 26 Risikoaktivitätenverordnung) werden die zugelassenen Abfahrten ab Gebirgslandeplätzen durch die Kantone bezeichnet.

Das Abgrenzungskriterium der Waldgrenze wurde aufgehoben. Somit sind neu alle Aktivitäten ab dem Schwierigkeitsgrad WS bewilligungspflichtig.

Begehen von Klettersteigen (Bst. f)

In den letzten Jahren sind in der Schweiz zahlreiche Klettersteige entstanden. Aufgrund des erforderlichen technischen Knowhows zur Begehung dieser Klettersteige und zur Bewältigung von aussergewöhnlichen Situationen (Unfall, Blockierungen) rechtfertigt sich, das gewerbsmässige Anbieten dieser Aktivität der Bewilligungspflicht zu unterstellen.

Eisfall- und Steileisklettern (Bst. g)

Beim Eisfall- und Steileisklettern handelt es sich um Klettern an Eisformationen, wie zum Beispiel an gefrorenen Wasserfällen und Eiszapfen. Als Spezialdisziplin des alpinen Kletterns oder Bergsteigens werden hier alle Kenntnisse des alpinen Kletterns verlangt. Demzufolge dürfen nur Bergführerinnen und Bergführer mit einer Bewilligung diese Aktivität gewerbsmässig anbieten.

Hingegen fällt das Klettern an künstlichen Eistürmen mit der Möglichkeit einer Top-Rope-Sicherung (in Analogie zu einer Kletterwand oder Kletterhalle) und ähnlichem nicht unter die Risikoaktivitätengesetzgebung und ist somit nicht bewilligungspflichtig.

Klettern mit mehr als einer Seillänge (Bst. h)

Neu ist Klettern mit mehr als einer Seillänge in jedem Fall bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht besteht auch dann, wenn gewerbsmässig Mehrseillängen-Routen an künstlichen Anlagen angeboten werden (z.B. Staumauer).

Hingegen soll Klettern im Rahmen von nur einer Seillänge weiterhin ohne Bewilligung durchgeführt werden können.

Unter dem Begriff „Seillänge“ versteht man im Sinn dieser Verordnung die mit einem Kletterseil vom Boden aus bis zum Umlenkpunkt erreichbare Strecke. Diese hängt von der Länge des verwendeten Seils ab (Kletterseile sind in der Regel 30 bis 70 Meter lang).

Canyoning (Bst. i)

Nicht vom Geltungsbereich erfasst sind u.a. Aktivitäten an Felsen, an Bach- oder Flussufern sowie einfache Bachbegehungen, welche keine Schwimm- oder Klettertechniken erfordern. Bachbegehungen bachaufwärts werden nicht als Canyoning qualifiziert. Sofern hierfür geklettert werden muss, kommen die Regeln nach Buchstabe h zur Anwendung.