Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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Anbieter, welche bewilligungspflichtige Aktivitäten lediglich vermitteln und nicht selber durchführen (z.B. Tourismusbüros), werden nicht als Anbieter betrachtet und sind folglich nicht von der Risikoaktivitätengesetzgebung erfasst. Empfehlenswert ist jedoch auch für Vermittler, für bewilligungspflichtige Aktivitäten nur mit Anbietern zusammen zu arbeiten, welche über eine Bewilligung verfügen.

Artikel 3

Die Beurteilung des Lawinenrisikos wird konkretisiert und damit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes ausgeführt.

Durch Kombinieren von Lawinengefahrenstufe, Hangneigung und Exposition kann ein einfacher Risiko-Check durchgeführt werden. Als Hilfsmittel kann u.a. die graphische Reduktionsmethode (GRM)3 beigezogen werden.

Für Anbieterinnen und Anbieter von Aktivitäten im Schnee wird festgehalten, dass kein erhöhtes Lawinenrisiko gemäss der GRM vorliegen darf, wenn gewerbsmässig Aktivitäten angeboten werden. Eine sachgerechte Gesamtbeurteilung muss ergeben, dass die gewählte Route sicher ist und dass keine speziellen Gefahrenzeichen vorliegen.

Eine Ausnahme besteht für Bergführerinnen und Bergführer sowie Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten: Sie dürfen Aktivitäten durchführen, sofern kein hohes Lawinenrisiko gemäss GRM vorliegt. Mit ihrer vertieften Ausbildung sowie der grossen Erfahrung im Bereich der alpinen Gefahren, verfügen sie über die Fähigkeit, auch bei erhöhtem Lawinenrisiko eine optimale Routenwahl zu treffen und die notwendigen risikovermindernden Massnahmen zu ergreifen.

Das Lawinenrisiko muss jeweils für die konkret befahrene oder begangene Route beurteilt werden. Somit darf nicht nur auf die Einschätzung für ein gewisses Gebiet abgestellt werden.

Artikel 4

Grundsätzliches

In Artikel 4 Absatz 1 werden diejenigen Aktivitäten umschrieben, für die eine Bewilligung erforderlich ist. In den Artikeln 5 ff. sind weitergehende Anforderungen festgelegt. Die zitierten Schwierigkeitsgrade beziehen sich auf die Schwierigkeitsskalen des Schweizer Alpen-Club SAC vom September 20124 sowie auf die Wildwasser-Schwierigkeitsgrade der Internationalen Kanu-Föderation (ICF).

Für nicht klassifizierte Routen und Abfahrten bilden die SAC-Skalen eine Referenz. Mittels eines kantonalen Varianteninventars können nicht klassifizierte Routen und Abfahrten geregelt werden.

3 Vgl. zur GRM folgenden Link: https://www.whiterisk.ch/de/explore#u=05-01-07-01.

4 Abrufbar unter: http://www.sac-cas.ch/unterwegs/schwierigkeits-skalen.html.