Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Bestimmungen festgelegt werden (Absatz 3 Buchstabe c; siehe die Erläuterungen zu den Änderungen anderer Gesetze, Ziff. 1, 3-25).
Art. 71 Bst. bbisund Art. 129b
a. Das Verordnungsveto als Beratungsgegenstand der Bundesversammlung
Artikel 71 zählt zu Beginn des 5. Titels («Verfahren in der Bundesversammlung») des ParlG die verschiedenen Beratungsgegenstände der Bundesversammlung auf. Die Anträge einer Kommission für ein Verordnungsveto lassen sich unter der bestehenden Aufzählung nicht subsummieren; diese wird daher dementsprechend ergänzt. Gemäss den Minderheiten I (Rutz Gregor, Addor, Brand, Buffat, Burgherr, Campell, Glarner, Pantani, Reimann Lukas, Steinemann) und II (wie Minderheit I, aber ohne Campell) soll der ursprüngliche Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Rates in jedem Fall vom Rat behandelt werden müssen, auch wenn er von der zuständigen Kommission nicht unterstützt wird. Demzufolge wäre es dieser ursprüngliche Antrag, der Beratungsgegenstand der Bundesversammlung ist. Siehe dazu nähere Erläuterungen im Unterkapitel e. «Antrag der Kommission an den Rat».
b. Publikation der vetopflichtigen Verordnungen
Der Bundesrat oder ein Departement können eine dem Veto unterstehende Verordnung nur unter dem Vorbehalt beschliessen, dass die Bundesversammlung nicht ihr Veto einlegt. Artikel 129b Absatz 1 legt fest, dass eine derartige Verordnung vor ihrer Inkraftsetzung amtlich publiziert werden muss. Mit den Änderungen anderer Gesetze wird in Artikel 13 Absatz 1 Publikationsgesetz (PublG; SR 170.512) der Ort dieser Publikation festgelegt, nämlich das Bundesblatt. Zusammen mit der Verordnung soll auch ein erläuternder Bericht publiziert werden. Gemäss Kommissionsmehrheit werden diese Erläuterungen nicht im Bundesblatt, sondern auf der «Publikationsplattform» (Art. 13a PublG) veröffentlicht. Das bedeutet, dass sie nicht zwingend in die drei Amtssprachen übersetzt werden müssen und dass der Aufwand für die Qualitätskontrolle vermindert wird (siehe dazu auch Ziff. 4 dieses Berichts). Eine Minderheit der Kommission (Masshardt, Barrile, Glättli, Marra, Meyer, Piller Carrard) möchte hingegen auch für die Erläuterungen das Bundesblatt als Publikationsorgan vorschreiben; es sei notwendig, dass die Publikation in den drei Amtssprachen erfolgt.
Die amtliche Publikation schafft Klarheit darüber, wie die antragsberechtigten Ratsmitglieder informiert werden und ab welchem Zeitpunkt die Frist zur Einreichung des Antrages für ein Verordnungsveto läuft. Die amtliche Publikation gewährleistet auch die Information der weiteren Öffentlichkeit, die sich für den Inhalt der Verordnung und das weitere Verfahren interessiert. Die Publikation eines erläuternden Berichts zur Verordnung fördert die Transparenz des Rechtsetzungsverfahrens und entspricht damit nicht zuletzt einer bisher nicht erfüllten Forderung aus Kreisen der Rechtswissenschaft.
c. Einreichung des Antrags für ein Verordnungsveto