Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten
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2.3 Notbremse des Verordnungsvetos bei mangelnder Beachtung des Willens des Gesetzgebers
In der politischen Praxis ist es allerdings kaum vermeidbar, dass in einzelnen Fällen die Interpretation des Willens des Gesetzgebers durch Bundesrat und Verwaltung nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht. Eine moderne Verwaltung kann nicht nur blosse Befehlsempfängerin und ausführendes Instrument sein. Sie soll durchaus auch vorausschauend und aktiv die Aufgaben in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich angehen. Sie verfügt dazu über vertiefte Sachkenntnisse. Die damit verbundene Eigendynamik kann dazu führen, dass Bundesrat und Verwaltung den Willen des Gesetzgebers nicht immer genügend beachten. Gelegentlich hat sich der Wille des Gesetzgebers auch noch gar nicht klar genug geäussert, weil wesentliche Probleme der Umsetzung eines Gesetzes zum Zeitpunkt der parlamentarischen Beratung noch nicht genügend deutlich erkannt werden konnten.
In solchen Fällen fehlt eine «Notbremse», mit welcher eine Parlamentsmehrheit ihre Rechtsetzungsprärogative, d.h. die Interpretation ihres eigenen Willens durchsetzen und auf effiziente Weise den Verordnungsgeber davon abhalten kann, ihrem Willen zuwider zu handeln. Das Verordnungsveto ist die geeignete Form einer derartigen Notbremse.
Das Verordnungsveto ist die bessere Lösung als die gelegentlich auch geforderte und auch in der Praxis bereits angewendete Genehmigungspflicht für Verordnungen. Ersteres entspricht dem fakultativen Gesetzesreferendum, letztere dem obligatorischen Gesetzesreferendum des Volkes, welches auf Bundesebene nie bestanden hat und das in den letzten Jahrzehnten in den meisten Kantonen abgeschafft wurde, weil es zu einem unverhältnismässigen Aufwand und einer Verzögerung des Verfahrens führt, auch wenn ein Gesetz nicht von einer qualifizierten Minderheit bestritten wird.
2.4 Notwendige Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Verordnungsvetos
In folgenden Fällen wäre ein Verordnungsveto des Parlaments rechtlich nicht zulässig oder nicht zweckmässig:
- Soweit der Bundesrat nicht durch das Gesetz, sondern unmittelbar durch die Bundesverfassung zum Erlass von Verordnungen ermächtigt ist, ist ein durch das Gesetz begründetes Verordnungsveto nicht zulässig (siehe dazu die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, Ziff. 3, Art. 22a ParlG).
- Nicht zweckmässig wäre es, wenn ein Verordnungsveto die rechtzeitige Umsetzung von Verfassungsbestimmungen, von Bundesgesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen verhindern könnte, wenn der Zeitpunkt der Inkraftsetzung durch die Verfassung, das Bundesgesetz oder den völkerrechtlichen Vertrag festgelegt ist. Ein solches Verordnungsveto könnte die Realisierung des Willens eines übergeordneten Organs vereiteln (siehe dazu die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, Ziff. 3, Art. 22a ParlG).
- Schliesslich gibt es Verordnungen, deren Verabschiedung aus sachlichen Gründen keinen Aufschub duldet. Diese Ausnahmen können durch entsprechende Regelungen in den jeweiligen Spezialgesetzen festgelegt werden (siehe dazu die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, Ziff. 3, Änderungen anderer Gesetze).