Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten
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mindestens einem Drittel der Ratsmitglieder; folglich besteht kein Rederecht der ursprünglichen Antragsteller.
Die zusätzliche Belastung der Räte durch die Behandlung von Vetoanträgen hält sich also in engen Grenzen, umso mehr als davon ausgegangen werden kann, dass solche Anträge nur selten überhaupt in die Räte gelangen (siehe oben Ziff. 2.5).
g. Gleichlautende Anträge in beiden Räten
Falls in beiden Räten gleichlautende Anträge für ein Verordnungsveto eingereicht werden, sind folgende Abläufe des Verfahrens erläuterungsbedürftig:
Fall A: Die Anträge werden von den jeweiligen Kommissionen angenommen und gehen an die Räte. Derjenige Rat, der den Antrag zuerst behandelt, nimmt den Antrag an. In diesem Fall geht dieser Antrag gemäss Absatz 3 nicht an den andern Rat, da dort ja bereits ein gleichlautender Antrag hängig ist.
Fall B: Der Antrag wird von der Kommission des einen Rates angenommen, von derjenigen des anderen Rates abgelehnt. Der Rat, in welchem der Antrag einer Kommission eingereicht wurde, stimmt diesem Antrag zu. Dieser Beschluss geht an den anderen Rat und wird von dessen Kommission vorberaten, da der dort gefällte Kommissionsbeschluss zu dem im eigenen Rat gestellten Antrag auf einer unteren Stufe gefällt worden ist.
Fall C: Die Anträge werden von den jeweiligen Kommissionen angenommen und gehen an die Räte. Derjenige Rat, der den Antrag zuerst behandelt, lehnt den Antrag ab. In diesem Fall wird der im anderen Rat gestellte Antrag gegenstandslos und wird folglich nicht mehr behandelt, da gemäss Absatz 4 Buchstabe c die Verordnung in Kraft gesetzt werden kann, wenn ein Rat den Antrag für ein Veto abgelehnt hat.
h. Verzicht auf eine Differenzbereinigung
Für den Fall der Ablehnung des Antrages für ein Veto durch einen Rat könnte sich die Frage stellen, warum keine Differenzbereinigung stattfindet, wenn der andere Rat dem Antrag zugestimmt hat, bzw. warum der im anderen Rat gestellte und noch nicht behandelte Antrag gegenstandslos wird. Artikel 156 Absatz 2 BV lautet: «Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.» Mit Beschlüssen sind immer annehmende, nicht ablehnende Beschlüsse gemeint. Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung einer Verordnung zuständig, so sind für diese Genehmigung übereinstimmende Beschlüsse der Räte erforderlich. Sind sich die Räte nicht einig, so findet das vereinfachte Differenzbereinigungsverfahren gemäss Artikel 95 Buchstabe h ParlG Anwendung. Danach ist die zweite Ablehnung der Genehmigung durch einen Rat endgültig. Im Gegensatz dazu ist die Bundesversammlung aber nach Artikel 22a und 129b E-ParlG nicht für die Genehmigung einer Verordnung, sondern für das Veto gegen eine Verordnung zuständig. Gemäss Artikel 156 Absatz 2 BV ist die Übereinstimmung beider Räte für die Annahme des Vetos erforderlich. Es könnte nun zwar auch für diesen Fall ein vereinfachtes Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen und Artikel 95 ParlG entsprechend ergänzt werden. Darauf soll verzichtet werden, weil das Verfah-