Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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Gemäss Artikel 129b Absatz 2 muss der Antrag für ein Veto von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Rates (67 Mitglieder des Nationalrates oder 16 Mitglieder des Ständerates; diese Zahlen können tiefer sein, wenn Sitze in einem Rat vakant sind) unterschrieben werden und innert 15 Tagen nach der Publikation beim Ratssekretariat eingereicht werden. Der Antrag muss begründet werden; fehlt eine Begründung, so ist er unzulässig. Bestehen Zweifel über die formale Rechtmässigkeit des Antrags, so ist Artikel 23 Absätze 2 und 3 des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN) bzw. Artikel 19 Absätze 2 und 3 des Geschäftsreglements des Ständerates (GRS) anwendbar; den Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten kann auch der Bundesrat stellen.

Die Begründung des Antrags soll dem Bundesrat Hinweise geben, in welcher Weise die Verordnung geändert werden sollte, falls der Antrag angenommen wird. Diese Hinweise sind aber rechtlich nicht verbindlich. Die Kommissionen und Räte stimmen über den Vetoantrag ab, nicht über seine Begründung. Neben der schriftlichen Begründung des Antrages können auch andere Argumente und Überlegungen in Betracht gezogen werden, insb. die Debatten in den Kommissionen und Räten. Der Bundesrat bleibt aber grundsätzlich auch nach der Annahme eines Vetoantrages allein zuständig dafür, wie er die Neuauflage der Verordnung ausgestalten will.

d. Vorberatung durch eine Kommission

Die Beratung des Antrages durch eine Kommission führt zwar zu einer gewissen Verzögerung, ermöglicht aber eine seriöse Prüfung. Würde der Antrag ohne Vorberatung unmittelbar im Rat behandelt, wie dies die Minderheit III (Rutz Gregor, Addor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Pantani, Reimann Lukas, Steinemann) vorsieht, so besteht ein erhebliches Risiko, dass die Konsequenzen eines Vetos nicht genügend geklärt werden können. Die Kommission hat diesen Antrag mit dieser Begründung mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Der eingereichte Antrag wird der zuständigen Kommission zugewiesen; in der Regel wird dies die Kommission sein, welche die der Verordnung zugrundeliegende Gesetzesänderung behandelt hatte. Diese Zuweisung muss ohne Verzug erfolgen; die für die Zuteilung grundsätzlich zuständigen Ratsbüros können diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c GRN; Art. 6 Abs. 1 Bst. c GRS). Die Kommission muss den Antrag zwingend innert 60 Tagen behandeln. Diese Frist ermöglicht, dass für jede Kommission im Jahressitzungsplan der Kommissionen in der Regel ein festgelegtes Sitzungsdatum zur Verfügung steht; allenfalls kann ein Antrag auch an einer kurzen Kommissionssitzung während einer Session behandelt werden.

e. Antrag der Kommission an den Rat

Die Kommission spricht sich mit 13 zu 10 Stimmen dafür aus, dass der Antrag auf ein Verordnungsveto nur dann an den Rat geht, wenn er von der Mehrheit der Kommission unterstützt wird. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so ist er erledigt. Die Minderheit II (Rutz Gregor, Addor, Brand, Buffat, Burgherr, Campell, Glarner, Pantani, Reimann Lukas, Steinemann) möchte hingegen, dass auch im Falle der Ablehnung des Antrages auf ein Verordnungsveto dieser Antrag an den Rat geht und dort von einer Kommissionsminderheit unterstützt werden kann. Dies