Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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1. Januar des Folgejahres ist jedoch zwingend, weil die gesetzlich vorgesehene Kontingentsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember dauert.

2. Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 129b, Unterkapitel b. «Publikation der vetopflichtigen Verordnungen».

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die

Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte

ausländischer politisch exponierter Personen

Art. 30 zweiter Satz

Die Sperrung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) erfolgt durch Verordnungen, die als Folge von politischen Entwicklungen in der Regel sehr rasch (innert zwei bis drei Tagen) in Kraft gesetzt werden müssen.

4. Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001

Art. 14 Abs. 2

Das Konsumkreditgesetz (KKG) schreibt vor, dass für gewisse Kredite Höchstzinsgrenzen gelten. Die Verordnung zum KKG legt die Berechnungsmethode und volkswirtschaftlichen Referenzgrössen des Höchstzinses fest und delegiert die jährliche Festsetzung des Höchstzinssatzes an das EJPD. Das EJPD kann den für das Folgejahr geltenden Höchstzinssatz frühestens im vierten Quartal eines Jahres für das Folgejahr festlegen; ein Verordnungsveto würde dies verunmöglichen.

5. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992

Art. 25 Abs. 1bisund 2

Die gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) erlassene Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) enthält im Anhang eine Liste der statistischen Erhebungen, die jährlich revidiert wird. Diese periodische Aktualisierung ist notwendig, damit den aktuellen Bedürfnissen von Wirtschaft und Gesellschaft Rechnung getragen werden kann. Ein Verordnungsveto würde die notwendige Inkraftsetzung per 1. Januar des Folgejahres in Frage stellen.