Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

6. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003

Art. 8 Abs. 3

Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 8 Kulturgütertransfergesetz (KFG) eine befristete Verordnung erlassen, um das kulturelle Erbe eines Staates, welches wegen ausserordentlicher Ereignisse (z.B. bewaffneten Konflikten, Bürgerkriegen, Naturkatastrophen) gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren. Ein Verordnungsveto würde es verunmöglichen, in ausserordentlichen Situationen rasch zu reagieren.

7. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016

Art. 57 Abs. 1 zweiter Satz und 2

Das Landesversorgungsgesetz (LVG) regelt Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag (Art. 1 LVG). Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann der Bundesrat deshalb zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ergreifen (Art. 31-34 LVG). Werden solche Interventionsmassnahmen notwendig, so wird deren Erlass in aller Regel keinen Aufschub erdulden. Ein Verordnungsveto würde die Umsetzung von Artikel 31-34 LVG vereiteln.

8. Zollgesetz vom 18. März 2005

Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz

Nach Artikel 14 Absatz 2 des Zollgesetzes kann das EFD die Zollansätze für bestimmte Verwendungen herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interesse entgegenstehen. In der Praxis erfolgen diese Herabsetzungen sehr kurzfristig. Das Verordnungsveto würde das Verfahren verzögern, was nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen hätte.

9. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

Art. 199 Abs. 2

Nach Artikel 162 Absatz 3, Artikel 163 Absatz 2 und Artikel 164 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden die Verzugs-, Vergütungs- und Rückerstattungszinsen jährlich aufgrund der Marktentwicklung geprüft und sofern nötig angepasst. Wenn ein Verordnungsveto möglich wäre, so müsste die Berechnung und Festlegung der Anpassung deutlich früher erfolgen. Die Zinssätze würden somit weniger gut dem Markt entsprechen.