Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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Initiative ist umständlich und zeitraubend. Bis auf diesem Wege eine Gesetzesänderung in Kraft gesetzt werden kann und als Folge davon die Verordnung geändert werden muss, braucht es auch in einfachen Fällen mindestens zwei bis drei Jahre, in komplexeren Fällen noch erheblich mehr Zeit. Mit einem Verordnungsveto kann demgegenüber in viel kürzerer Frist und mit viel geringerem Aufwand die Änderung einer Verordnung erreicht werden.

Für die Annahme, das Verordnungsveto führe zu schlechter Gesetzgebung, weil die Bundesversammlung wegen der Existenz des Verordnungsvetos bei der Gesetzgebung mit Absicht auf wenig präzise Delegationsbestimmungen ausweichen werde, liegen keine plausiblen Gründe vor: Wer bestimmte Interessen verfolgt, wird bereits bei der Gesetzgebung versuchen, diese Interessen durchzusetzen. Das Verordnungsveto wird dort zur Anwendung gelangen, wo ein erklärter Wille des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgangen wird oder wo zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gesetzes bestimmte Umsetzungsprobleme noch nicht erkannt werden.

Der Einfluss des Lobbyismus wird durch das Verordnungsveto nicht verstärkt. Der Erlass von Verordnungen kann zwar zweifellos auch wichtige wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen betreffen. Wo solche Interessen vorliegen, finden die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter aber immer Mittel und Wege, um sie geltend zu machen. Das Mittel des Verordnungsvetos und der Weg über das Parlament sind zweifellos transparenter als die Einflussnahme auf Verwaltung und Bundesrat.

Die Befürchtung einer generellen Blockade des Rechtsetzungsverfahrens durch das Verordnungsveto ist unbegründet, weil dieses Instrument voraussichtlich nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen wird. Die Hürden für die Auslösung des Verfahrens, für die Einreichung eines Antrages in einem Rat und für das Zustandekommen eines Vetos sind hoch. Für die beiden letzten Schritte braucht es Mehrheiten; das Instrument kann also nicht Parlamentsminderheiten dienen, welche Obstruktion betreiben möchten. Die Wirkung der Einführung des Verordnungsvetos wird indirekter und präventiver Natur sein, indem Bundesrat und Verwaltung bei der Ausarbeitung einer Verordnung dem Willen von Parlamentsmehrheiten stärker Rechnung tragen werden als bisher.

Da in der Praxis nicht mit zahlreichen Verordnungsvetos gerechnet werden muss, erweist sich auch die Befürchtung einer erheblichen Mehrbelastung des Parlaments als unbegründet.

3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Änderungen des Parlamentsgesetzes

Hinweis zur Systematik des Parlamentsgesetzes: Sein 3. Titel (Art. 22-30) definiert die Aufgaben der Bundesversammlung; sein 5. Titel (Art. 71-129a) regelt das Verfahren in der Bundesversammlung. Dementsprechend wird die erweiterte Definition der Mitwirkung der Bundesversammlung beim Erlass von Verordnungen des Bun-